OGH 3Ob117/05k

OGH3Ob117/05k23.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga G*****, vertreten durch Lukesch Hintermeier & Partner, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang Anton B*****, 2. Milivoj C*****, und 3. Anton Raborne U*****, die zweit- und drittbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in Pöchlarn, wegen 11.282 EUR sA, infolge Rekurses der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. März 2005, GZ 11 Nc 5/05b-2, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Nachdem sich in einer bei einem Gerichtshof erster Instanz anhängig gemachten Zivilrechtssache sämtliche bei diesem ernannte Richter einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten für befangen erklärt hatten, sprach das im Instanzenzug übergeordnete Oberlandesgericht aus, dass jener Gerichtshof an der Ausübung der Gerichtsbarkeit in der betreffenden Rechtssache gehindert sei und bestimmte zu deren Verhandlung und Einscheidung an dessen Stelle einen benachbarten Gerichtshof seines Sprengels.

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen die Delegierungsentscheidung gerichtete Rekurs des Zweit- und des Drittbeklagten ist ungeachtet der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Entscheidung in Wahrnehmung einer erstinstanzlichen Funktion erging und kein Fall des § 517 ZPO vorliegt (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160 mwN; RIS-Justiz RS0116349; 3 Ob 44/04y); er ist jedoch nicht berechtigt.

Die Rekurswerber begründen ihr Rechtsmittel, mit dem sie die Delegierung eines anderen Gerichtshofs erster Instanz begehren, ausschließlich damit, dass ihres Wissens die Befangenheitsgründe auch in Ansehung aller Richter dieses Gerichtshofs vorlägen. Soweit mit diesem Vorbringen neue, nicht als allgemein bekannt anzusehende (und auch nicht aktenkundige) Tatsachen behauptet werden, verstößt dies gegen das im Rekursverfahren nach der ZPO geltende Neuerungsverbot (stRsp; RIS-Justiz RS0042091) und kann schon deshalb nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen. Auf Grund einer bloßen Vermutung allein kann aber nicht gesagt werden, die Wahl des für die Rechtssache zuständigen Gerichts wäre unzweckmäßig (vgl 6 Nd 1/95 zu § 30 JN); Verfahrensfehler werden ohnehin nicht behauptet.

Dem erkennbar auf die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen abzielenden Rekurs kann daher kein Erfolg zuteil werden.

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