OGH 3Ob44/04y

OGH3Ob44/04y25.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Krems an der Donau zur AZ 6 E 352/03a anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing. Helmut O*****, wegen 726.728,34 EUR sA (Teilforderung), infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Dezember 2003, GZ 12 Nc 58/03a-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Zwangsversteigerungsverfahren ist seit 1995 beim Bezirksgericht Langenlois, nunmehr beim Bezirksgericht Krems an der Donau, anhängig. Das Verfahren ist fortgeschritten (Feststellung der Versteigerungsbedingungen).

Der Verpflichtete beantragte die Delegierung des gegen ihn anhängigen Exekutionsverfahrens an das Landesgericht Wien, weil ihm vom Bezirksgericht Langenlois, jetzt Krems an der Donau und vom Landesgericht Krems "seit Jahren die gebotene rechtlich gedeckte Behandlung seiner Fälle offensichtlich rechtswidrig verweigert werde".

Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab, weil eine Delegierung nur aus Zweckmäßigkeitsgründen stattzufinden habe, der Antragsteller solche aber nicht behauptet habe; sie liegen nach der Aktenlage auch nicht vor. Ein Delegierungsantrag könne nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Ablehnungswerbers an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160 ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching2, § 31 JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Delegierungsantrag kann jedoch nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (stRsp; 1 Nd 12/02 ua; RIS-Justiz RS0114309, RS0073042; Ballon in Fasching2, § 31 JN Rz 8 mwN; Mayr in Rechberger2, § 31 JN Rz 4). Ebensowenig vermag der Hinweis auf ungünstige oder unrichtige Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts einen Delegierungsantrag zu rechtfertigen (stRsp RIS-Justiz RS0114309). Dem unbegründeten Rekurs des Ablehnungswerbers ist daher ein Erfolg zu versagen.

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