OGH 1Nd12/02

OGH1Nd12/0229.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Georg B*****, über dessen Antrag auf "Delegierung der Sache nach Wien" folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung der Verfahrenshilfesache "an ein Wiener Gericht" wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten Fehlverhaltens eines Beamten des Jugendamts Linz und begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Durchführung eines Aufforderungsverfahrens gemäß § 8 AHG. Im Zuge dessen beantragte er "die Delegierung der Sache nach Wien", weil er in Linz wegen angeblicher gefährlicher Drohung zu einer Haftstrafe verurteilt worden und in dieser Stadt kein faires Verfahren zu erwarten sei.

Das Landesgericht Linz äußerte sich gemäß § 31 Abs 3 JN dahin, es seien keine Gründe für eine Delegation erkennbar.

Der Delegierungsantrag des Antragstellers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es sind tatsächlich keine Gründe ersichtlich, die den Antrag des Antragstellers als zweckmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 bzw 2 JN erscheinen ließen. Auf Ablehnungsgründe, auf das Vorliegen von unrichtigen Entscheidungen oder sonstigen Verstößen des sonst zuständigen Gerichts kann ein Delegierungsantrag nicht gestützt werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN mwN). Der Antragsteller stützt seinen Anspruch nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Linzer Gerichts, sodass auch eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG nicht stattzufinden hat. Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zu verbleiben.

Stichworte