OGH 6Nd1/95

OGH6Nd1/9518.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Schiemer als weitere Richter in der nunmehr infolge notwendiger Delegation zu 1 Cg 148/94w des Landesgerichtes Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dkfm.Rudolf S*****; 2) V***** reg. Genossenschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagten Parteien 1) Rudolf B*****, vertreten durch Dr.Anton Frank, Rechtsanwalt in Wels; 2) Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, vertreten durch Dr.Dietmar Jahnel, Rechtsanwalt in Wels, wegen 10.419,60 S sA, Unterlassung, Widerruf und dessen Veröffentlichung (Gesamtstreitwert: 940.419,60 S), infolge Antrages der zweitbeklagten Partei auf Delegierung eines Gerichtshofes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz, vornehmlich des Handelsgerichtes Wien, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit der Behauptung, die Beklagten hätten im Zusammenhang mit dem beim Landesgericht Wels geführten Konkursverfahren über das Vermögen des Zweitbeklagten und dessen Unternehmen unwahre kredit- und rufschädigende Tatsachenbehauptungen verbereitet, begehren die Kläger zuletzt (ON 77), die Beklagten schuldig zu erkennen, die Verbreitung von fünf näher umschriebenen Tatsachenbehauptungen zu unterlassen; ferner begehren die Kläger den Widerruf dieser Behauptungen und dessen Veröffentlichung sowie den Ersatz von 10.419,60 S sA.

Die Klage langte am 7.1.1991 beim Landesgericht (damals noch Kreisgericht) Wels ein. Nach Eintritt eines Richterwechsels lehnten die beiden Beklagten im Jänner 1994 den Verhandlungsrichter des Landesgerichtes Wels ab (ON 81 und 82). Der Zweitbeklagte verband damit den Antrag auf Delegierung eines Gerichtshofes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz, weil auch "der Konkursakt" und "der Strafakt" bereits dem Handelsgericht Wien bzw dem Landesgericht Innsbruck zugeteilt worden seien. Am 17.5.1994 (ON 87) und am 23.12.1994 (ON 101) wiederholte der Zweitbeklagte den Delegierungsantrag und ergänzte ihn dahin, daß zahlreiche Überprüfungen von Beweisergebnissen erfolgen müßten, die nur anhand "der Konkursakte" erfolgen könnten, welche sich aber bereits endgültig beim Handelsgericht Wien befänden.

In der Zwischenzeit hatte das Oberlandesgericht Linz mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 14.6.1994, GZ Nc 86/94-88, den Befangenheitsanzeigen sämtlicher Richter des Landesgerichtes Wels Folge gegeben und gemäß § 30 JN das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.

Die Kläger sprechen sich gegen die beantragte Delegierung aus (ON 85).

Das Vorlagegericht hat zur beantragten Delegierung keine Äußerung abgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209; 4 Nd 530/90; 4 Nd 505/92; 6 Nd 512/93; 6 Nd 1/94 uva). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll aber eine Delegierung gegen den Widerstand des Prozeßgegners nur den Ausnahmefall bilden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN und die dort angeführte Rechtsprechung; 6 Ob 1/94). Das muß auch im Falle der Delegierung von einem in der Zwischenzeit im Wege einer notwendigen Delegation gemäß § 30 JN bestimmten Gericht gelten, ist doch auch dieses Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmt worden (Mayr aaO Rz 2 zu § 30 JN). Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (EFSlg 69.712). Das trifft auch hier zu, weil die im Sprengel des Landesgerichtes Wels ansässigen Parteien, Zeugen und Sachverständigen im Falle der Bestimmung eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz gelegenen Gerichtshofes härter betroffen wären als durch die bereits erfolgte notwendige Delegation an das Landesgericht Salzburg. Daß bestimmte Teile des Konkursaktes als Beweismittel und zur Beweiskontrolle notwendig sein werden, kann für sich allein die Delegierung noch nicht zweckmäßig machen, lassen sich doch die benötigten Aktenteile jederzeit im Wege der Anfertigung von Kopien auch dem Prozeßgericht zugänglich machen. Im übrigen wären auch innerhalb desselben Gerichtshofes die Konkursakte während ihrer Behandlung durch den Prozeßrichter den zuständigen Konkursabteilungen entzogen (8 Nd 1/94).

Diese Erwägungen führen bereits zur Abweisung des Delegierungsantrages.

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