OGH 8Nd1/94

OGH8Nd1/945.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, vertreten durch Dr.Haimo Puschner, Dr.Johann Poigner, Rechtsanwälte in Wien, über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung des Verfahrens 21 Nc 1/93 des Landesgerichtes Wels an das Handelsgericht Wien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens 21 Nc 1/93 des Landesgerichtes Wels an das Handelsgericht Wien wird abgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist die vom Antragsteller in zahlreichen Schriftsätzen vorgebrachte Ablehnung des Richters des Landesgerichtes Wels Mag.H***** wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten in den den Antragsteller und seine Unternehmen betreffenden, ursprünglich vor dem Landesgericht Wels geführten Konkursverfahren. Diese Konkursverfahren wurden mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.1993 an das Handelsgericht Wien delegiert. Unter Hinweis auf diese Tatsache beantragte Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** mit Schriftsatz vom 28.5.1994 (ON 94) aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung des Verfahrens über die Ablehnung des ehemals zuständigen Konkursrichters an das Handelsgericht Wien. Die zahlreichen Konkursakten würden beim nunmehr zuständigen Handelsgericht Wien zur Fortführung und Beendigung der seit 1985 andauernden Konkursverfahren ständig benötigt, sodaß sie dem Landesgericht Wels im gegenständlichen Verfahren nicht zur Verfügung stünden. Für die Entscheidung sei aber zweifellos ein ausführliches Aktenstudium erforderlich.

Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Wels befürwortete die Delegierung des Verfahrens, ebenso der von der Ablehnung betroffene Konkursrichter.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs.1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Vorschrift ist gemäß § 171 KO auf das Konkursverfahren sinngemäß anzuwenden (EvBl. 1968/144). Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne der genannten Gesetzesstelle sind nur solche Umstände, die - die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens bei jedem der beiden Gerichte vorausgesetzt - den Schluß zulassen, daß im Falle der Übertragung der Zuständigkeit an das andere Gericht eine Verkürzung des Prozesses oder eine Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit eintreten kann (4 Nd 509/90; 5 Ob 506/92). Der Umstand, daß es für die Entscheidung erforderlich sein wird, Akten eines anderen Gerichtes beizuschaffen, vermag die Zweckmäßigkeit der Delegierung eines anderen Gerichtes nicht zu begründen, da der Postlauf keine ins Gewicht fallende Verfahrensverzögerung darstellen kann. Auch innerhalb desselben Gerichtshofes wären die Konkursakten während ihrer Behandlung durch den Ablehnungssenat den zuständigen Konkursabteilungen entzogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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