OGH 6Nd1/94

OGH6Nd1/9418.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der zu 10 Cg 286/93a des Handelsgerichtes Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Daniela H*****, ***** vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,932.760,-- S sA, infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit der Behauptung, die Beklagte habe ihr durch die schuldhafte Verbreitung von unwahren und kreditschädigenden Behauptungen über sie und ihr Unternehmen in einem Artikel der Zeitschrift "A*****" einen Vermögensschaden zugefügt, begehrt die Klägerin dessen Ersatz im Betrag von 1,932.760,-- S sA. Schon in der Klage beantragt die Klägerin die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt, weil sie selbst, die von ihr geführten und im Bestreitungsfall noch namhaft zu machende Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnten.

Die Beklagte spricht sich in ihrer Klagebeantwortung gegen eine solche Delegierung aus.

Das Vorlagegericht hat zur beantragten Delegierung keine Äußerung abgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich die Wohnorte der überwiegenden Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 209; 4 Nd 530/90; 4 Nd 505/92; 6 Nd 512/93). Weil aber eine Delegierung eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (hier: § 75 JN) bewirkt, soll sie gegen den Widerstand des Prozeßgegners nur den Ausnahmefall bilden (Fasching I 232; EFSlg 60.692), weshalb ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar sein muß (EFSlg 60.996, 66.850; 4 Nd 511/92; 6 Nd 512/93). Das trifft aber hier schon deshalb nicht zu, weil nur die Klägerin und die von ihr geführten beiden Zeugen, sowie zwei weitere, von der Beklagten namhaft gemachte Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt haben, der Geschäftsführer der Beklagten und zwei weitere, von ihr geführte Zeugen aber in Wien sowie ein weiterer Zeuge in Graz ansässig sind. Der von der Klägerin beantragte Sachverständige wird erst zum Beweis der Höhe des eingetretenen Schadens geführt, so daß dieses Beweismittel in die den Grund des Klageanspruches betreffenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen noch nicht einzubeziehen ist. Abgesehen davon, kann auch das Vorlagegericht durchaus die Bestellung eines in einem anderen Bundesland ansässigen Sachverständigen veranlassen. Beweismittel, die bisher noch nicht genannt worden sind, müssen bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung überhaupt außer Betracht bleiben.

Da bei dieser Sachlage die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung keineswegs klar erkennbar ist, war der Delegierungsantrag abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte