Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 732,23 (darin EUR 122,04 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die direkte Bestrahlung eines Nachbargrundstückes mittels eines Scheinwerfers eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, weil es auch im Falle einer Beurteilung als mittelbare Immission nach dem vom Erstgericht ermittelten Sachverhalt ohnehin schon an der dann maßgeblichen Ortsüblichkeit (sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung) fehlt. Die dagegen in der Berufung erhobene Rechtsrüge der Beklagten stellt sich insoweit als Beweisrüge dar, die aber erfolglos geblieben ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Hinweis auf die vorgelegten Lichtbilder, die andere in derselben Gemeinde montierte Halogenscheinwerfer zeigen, entgegengehalten, diesen Lichtbildern sei nicht zu entnehmen, dass auch von den abgebildeten Scheinwerfern eine direkt auf ein (wenige Meter entferntes) Nachbarhaus gerichtete Lichteinwirkung (mit Ausleuchtung der Wohnräume) ausgehe. Somit ist der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, dass der Rahmen des Ortsüblichen überschritten wurde, in welchem Fall auch eine nur mittelbare Immission nicht zu dulden ist.
Die Formulierung des Unterlassungsbegehrens im konkreten Einzelfall widerspricht nicht den allgemeinen Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0010509, RS0037178, RS0117853; zu Lichtimmissionen insbesondere 1 Ob 96/03d = EvBl 2003/176), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)