OGH 1Ob96/03d (RS0117853)

OGH1Ob96/03d24.7.2013

Rechtssatz

Die von der Judikatur entwickelten Grundsätze für die Formulierung eines Unterlassungsbegehrens zur Abwehr von (ortsunüblichen) Lärmeinwirkungen sind auch bei Lichtimmissionen heranzuziehen.

Es ist nicht stets erforderlich, einen bestimmten Wert in einer physikalischen Messeinheit anzugeben, den die Immissionen nicht übersteigen dürfen.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 B2
ABGB §364 Abs3 D
ZPO §226 IIB12

1 Ob 96/03dOGH27.05.2003
3 Ob 153/03aOGH22.10.2003

Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei Geruchsimmissionen ("Gestank") kommt die Anführung einer Messeinheit kaum in Betracht. (T1)

1 Ob 130/06hOGH11.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Was für die Unterlassung nicht ortsüblicher Lichtimmissionen gilt, muss im Kern für den umgekehrten Fall eines nicht ortsüblichen Entzugs von Licht im Sinn des §364 Abs3 ABGB gleichfalls gelten. (T2); Beisatz: Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des §226 Abs1 ZPO und des §7 Abs1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren. (T3); Veröff: SZ 2006/103

6 Ob 243/06pOGH09.11.2006

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/192

9 Ob 48/12tOGH24.07.2013

Auch; Vgl Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0010OB00096_03D0000_001