Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Gerhard S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Gerhard S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 (richtig:) zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er (zusammengefasst dargestellt)
in der Zeit vom 29. März 2001 bis zum Jahresende 2001 in Graz sowie vom Jahresanfang 2002 bis zum 13. November 2002 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung der weiteren Mitglieder dieser Vereinigung Gerald P***** und Markus D***** Verfügungsberechtigten der Österreichischen Bundesbahnen im Urteilsspruch näher bezeichnete Gebrauchs- sowie Luxusgegenstände im Gesamtwert von rund 208.000 Euro gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hatte (Punkt III des Schuldspruchs).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard S***** geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Z 5) danach trachtet, das von der angefochtenen Entscheidung (ua) begründend herangezogene (US 26) umfassende Geständnis des Beschwerdeführers (S 421/III) unter Bezugnahme auf den Zusatz, "nicht Anstifter der Taten gewesen" zu sein, im Sinn einer Verantwortung in Richtung des Verbrechens der Hehlerei zu interpretieren, wendet sie sich gegen die erstgerichtliche Bewertung eines Verfahrensergebnisses und somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).
Der Inhalt des Schlussvortrags des Verteidigers ist weder Teil der Vernehmung des Angeklagten noch kommt ihm sonst Beweismittelcharakter zu. Als Beweismittel gilt zwar alles, was die Wahrheit zu ergründen geeignet ist (Fabrizy StPO9 § 246 Rz 6). Bloße Wertungen und Meinungen des Verteidigers sind aus Sicht der Mängelrüge jedoch unbeachtlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352 und 435; 15 Os 145/02;
15 Os 42/03; 15 Os 71/03; 15 Os 57/04; 11 Os 40/03; 11 Os 72/03);
eigenen sinnlichen Wahrnehmungen des Parteienvertreters wiederum könnte nur im Rahmen dessen unter Wahrheitspflicht abgelegter Zeugenaussage ein der Wahrheitsfindung dienlicher Beweismittelwert zukommen (s §§ 40, 75 StPO; vgl Achammer, WK-StPO § 40 Rz 9). Der Schlussvortrag des Verteidigers bedarf daher keiner Erörterung im Urteil und kann nicht Gegenstand der Rüge aus Z 5 sein. Die Behauptung der Tatsachenrüge (Z 5a), aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Aussagen der beiden Mitangeklagten würde sich eine gegenüber den Urteilsfeststellungen "höhere Wahrscheinlichkeit" für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer habe (nur) das Verbrechen der Hehlerei zu verantworten, ist nicht geeignet, Bedenken (umso weniger solche erheblicher Natur) gegen die erstrichterliche Lösung der Schuldfrage zu wecken.
Den Erwägungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist voranzustellen, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verbrechen nach den Urteilsfeststellungen (US 25, 27) zum (geringen) Teil als Bestimmungstäter, zum weitaus überwiegenden Teil aber durch die (sodann auch laufend umgesetzte) Bereitschaft zur Übernahme und Veräußerung sowie zum Anpreisen der Diebsbeute in Zeitschriften und Internet-Plattformen als Beitragstäter iSd § 12 dritter Fall StGB verwirklicht hat. Die insoweit rechtsirrige Einordnung als unmittelbare Täterschaft bietet aber keinen Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, weil die Beteiligungsform (§ 12 StGB) aufgrund der einheitstäterschaftlichen Konzeption des StGB keinen Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (aus Z 10) darstellt. Indem die Rüge die Feststellungen zur Beitragstäterschaft ignoriert und jenen zur subjektiven Tatseite unsubstantiiert die Hypothese entgegensetzt, der Beschwerdeführer habe nur mit "bloßem Wissen" gehandelt, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Feststellungsmängel zur inneren Tatseite behauptend lässt die Beschwerde nicht erkennen, welche Konstatierungen über die vom Erstgericht vorgenommenen (US 25) hinaus ihrer Ansicht nach geboten gewesen seien.
Warum ein in den Entscheidungsgründen vorgenommener Verweis auf im Urteilstenor exakt determinierte Tathandlungen dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO widersprechen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.
Die Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung enthalte in Bezug auf die Qualifikationsnorm des § 130 zweiter Fall StGB keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, negiert erneut den Inhalt der Urteilsbegründung (US 25).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) lässt die gebotene Ausrichtung am Prozessrecht vermissen, indem sie urteilsfremd die Konstatierungen zur Beitragstäterschaft übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO):
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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