OGH 6Ob62/04t

OGH6Ob62/04t24.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter L*****, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Alex M*****, und 2. Freya M*****, vertreten durch Jean Jung, Rechtsanwalt in Antibes, wegen 72.672,83 EUR, infolge der Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Dezember 2003, GZ 4 R 155/01v-133, mit dem über Berufung der beklagten Parteien das (unechte) Versäumungsurteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. April 2001, GZ 3 Cg 108/96f-81, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hob das der Klage stattgebende Versäumungsurteil (gem. § 399 ZPO idF vor der ZPO-Novelle 2002) des Erstgerichtes auf, überwies die Rechtssache gegen den Erstbeklagten gemäß § 475 Abs 2 ZPO an das Landesgericht Innsbruck und verwies die Rechtssache gegen die Zweitbeklagte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach Vorlage des Aktes mit den Rekursen des Klägers und der Beklagten sowie der wechselseitigen Rekursbeantwortungen zeigten alle Parteien in einem am 1. 6. 2004 eingelangten gemeinsamen Schriftsatz beim Erstgericht die Vereinbarung des "ewigen" Ruhens des Verfahrens an und erklärten, auf eine Fortsetzung des Verfahrens zu verzichten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache und kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP 57).

Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des vierten Teiles der ZPO Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen der §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen. Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht. Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO führen daher zum Ergebnis, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (3 Ob 252/99a = JBl 2000, 458 mwN; RIS-Justiz RS0041994). Die Bestimmungen des § 483 Abs 3 ZPO über die Zurücknahme der Klage werden auch im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof analog herangezogen (3 Ob 2149/96t mwN; 3 Ob 19/00s; 1 Ob 270/00p; 1 Ob 38/02y). Was für die Zurücknahme der Klage gilt, muss umso mehr für das ebenfalls in § 483 Abs 3 ZPO vorgesehene Ruhen des Verfahrens gelten, wenn das Berufungsgericht in der Sache zwar nicht mit Urteil, sondern mit aufhebendem Beschluss entschieden hat und das Ruhen im Stadium des Rekursverfahrens (anstatt des Revisionsverfahrens, worauf sich die Bestimmungen der §§ 483 Abs 3 und 513 ZPO in ihrem Zusammenhang nach ihrem Wortlaut beziehen) vereinbart wurde. § 483 Abs 3 ZPO ist daher auch insoweit als Analogiegrundlage heranzuziehen (6 Ob 157/02k).

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