Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO). Ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört im Übrigen in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (stRsp; SSV-NF 12/32 mwN; RIS-Justiz RS0040046 [T17]; RS0043163; RS0043320; 10 ObS 41/03g, zuletzt: 10 ObS 6/04m und 10 ObS 22/04i mwN).
Anders als der Revisionswerber meint besteht auch im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0042049; zuletzt:
10 ObS 246/03d und 10 ObS 268/03i mwN). Die Vorschrift des § 482 Abs 2 ZPO bezieht sich - wie er selbst festhält - nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen (SSV-NF 8/60 uva). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO sind daher nur jene, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist: Sollen sie doch - nach dem ausdrücklichen Inhalt der diesbezüglichen Revisionsausführungen - "erhärten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension vorliegen". Die Vorlage weiterer Befunde nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstieß demnach gegen das nach hL und stRsp auch hier geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (Kuderna, ASGG2, 416 [Erl 3 zu § 63 ASGG] und 546 [Erl 1 zu § 90 ASGG]; 10 ObS 235/02k). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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