OGH 5Ob45/04k

OGH5Ob45/04k29.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael Z*****, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG, Wien, unter Beteiligung der Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1.) V***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Broinger, Hochleitner & Partner, Rechtsanwälte in Eferding, und 2.) Alfred Z*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer - Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen EUR 5.667,68 s. A., über die Revision des Zweitnebenintervenienten gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. Juli 2003, GZ 1 R 106/03i-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 27. Dezember 2002, GZ 2 C 631/02m-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 499,20 (darin enthalten EUR 83,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zweitnebenintervenient ist der Vater des Klägers. Er hat Ende Dezember 1991 in Vertretung (im Namen) des damals noch minderjährigen (am 10. September 1973 geborenen) Klägers bei der Beklagten einen Bausparvertrag abgeschlossen und in der Folge aus seinem eigenen Vermögen (durch Abbuchungen von seinem Konto) die Ansparraten gezahlt. Nach Ablauf des Vertrages Ende 1997 erwirkte der Zweitnebenintervenient bei der Beklagten die Überweisung des Sparguthabens auf ein allein ihm gehöriges Konto.

Mit der Behauptung, das Sparguthaben stehe auf Grund des Vertrages ihm zu, hat nunmehr der Kläger die Beklagte auf Zahlung von EUR 5.667,68 s. A. geklagt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei davon auszugehen, dass der Zweitnebenintervenient den Bausparvertrag nur zur eigenen Vermögensbildung abgeschlossen und niemals die Absicht gehabt habe, das Vermögen an den Kläger zu übertragen. Das Verfügungsrecht über das Sparguthaben sei allein dem Zweitnebenintervenienten zugekommen; dem Kläger fehle die Aktivlegitimation.

Der Zweitnebenintervenient ist zur Unterstützung der Beklagten dem Verfahren beigetreten. Auch er beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zur Begründung dieses Begehrens brachte der Zweitnebenintervenient vor, dass er den verfahrensgegenständlichen Bausparvertrag nur formell im Namen seines Sohnes abgeschlossen habe, um steuerliche Vorteile zu lukrieren. Er habe nie beabsichtigt, das angesparte Guthaben dem Kläger zukommen zu lassen, sondern nur sein eigenes Vermögen vermehren wollen. Eine Schenkung sei nie erfolgt.

Die Wiedergabe des übrigen Prozessvorbringens (insbesondere der Erstnebenintervenientin) ist entbehrlich, weil im Revisionsverfahren nur mehr die Sachlegitimation des Klägers in Frage steht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Aus seinen Feststellungen (Seite 6 - 12 der ON 13) ist lediglich hervorzuheben, dass im verfahrensgegenständlichen Bausparvertrag der Kläger als Vertragspartner der Beklagten aufscheint. Der Zweitnebenintervenient hat den diesbezüglichen Antrag als "gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Antragstellers" unterschrieben. Die Kündigung des Bausparvertrages und die Auszahlung des Guthabens beantragte der Zweitnebenintervenient mit einem Formular, das ihm von einer Mitarbeiterin der V***** ausgehändigt wurde, um es (auch) vom Kläger als Inhaber des Bausparvertrages unterfertigen zu lassen. Der Zweitnebenintervenient setzte in der Folge nicht nur seine Unterschrift in die für den gesetzlichen Vertreter des Vertragsinhabers vorgesehene Spalte, sondern unterschrieb auch mit dem Namen des Klägers in der für den Antragsteller vorgesehenen Spalte. Als Konto für die Gutschrift des Auszahlungsbetrags gab er sein eigenes an.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger Vertragspartner der Beklagten geworden und dementsprechend - nach erreichter Volljährigkeit - allein über das Bausparguthaben verfügungsberechtigt gewesen sei. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Zweitnebenintervenienten (ob etwa zwischen den beiden ein Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde) sei für den Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte ohne Belang.

Das allein vom Zweitnebenintervenienten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

Auszugehen sei davon, dass die Beklagte zugestand, der verfahrensgegenständliche Bausparvertrag sei mit dem Kläger zustande gekommen, wobei der Zweitnebenintervenient als gesetzlicher Vertreter des Klägers fungiert habe. Wenn nunmehr der Zweitnebenintervenient die Feststellung begehre, der Bausparvertrag sei lediglich formell unter dem Namen des Klägers (in Wahrheit aber als Eigengeschäft des Zweitnebenintervenienten) abgeschlossen worden, setze er sich in Widerspruch zum Vorbringen der Hauptparteien. Auch die Feststellungen hätten ergeben, dass der Zweitnebenintervenient den Bausparvertrag im Namen des Klägers abschloss. Vertragspartner der Beklagten sei daher der Kläger gewesen.

Da der Bausparvertrag auf den Namen des Klägers lautete, habe die Beklagte mangels weiterer Kenntnisse annehmen müssen, mit den Zahlungen werde dessen eigener Vertrag bedient (1 Ob 169/98d). Bausparbriefe stellten nämlich nach stRsp eine Urkunde über das zwischen dem Sparer und seinem Vertragspartner bestehende Rechtsverhältnis dar (RIS-Justiz RS0010929). Auch bilde der Umstand, dass der Bausparvertrag auf den Namen eines Minderjährigen lautete, ein Indiz dafür, dass es sich möglicher Weise um Vermögen des Kindes handelt (RIS-Justiz RS0007598, RS0048057). Forderungen oder sonstige Rechte gegen die Bausparkasse stünden damit dem Kläger zu, der sich durch den Bausparbrief der Beklagten gegenüber verpflichtet hatte, durch eine gewisse Zeit Sparleistungen zu erbringen (JBl 1977, 600). Auch die Auflösung des Bausparvertrages durch Kündigung sei Sache des Sparers, im vorliegenden Fall des Klägers (Hermann in Krasensky-FS 1968, 487). Da der Kläger Ende 1997, als die Kündigungserklärung abgegeben wurde, bereits volljährig war, sei der Zweitnebenintervenient nicht mehr dessen gesetzlicher Vertreter gewesen, womit hinsichtlich der dem Zweitnebenintervenienten zugegangenen Auszahlung des Sparguthabens auch keine rechtswirksame Kündigung des Bausparvertrages vorliege.

Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob der Zweitnebenintervenient seine Zahlungen an die Beklagte ohne Verpflichtung gegenüber dem Kläger leistete. Auch bei einer Rückabwicklung im Dreiecks-Verhältnis sei nämlich auf den Empfängerhorizont abzustellen (Koziol/Welser II12, 270 f). Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, es werde in Erfüllung des mit dem Kläger abgeschlossenen Bausparvertrages an sie geleistet. Im Ergebnis sei daher der Zweitnebenintervenient auf allfällige Kondiktionsansprüche gegen den Kläger zu verweisen; die von ihm angestrebten Feststellungen (er habe den Bausparvertrag nur zur eigenen Vermögensbildung abgeschlossen und nie eine Schenkung an den Kläger beabsichtigt) seien daher - soweit es sich nicht überhaupt um Neuerungen handle - für die Entscheidung nicht relevant.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordenltiche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, dass noch keine Judikatur zur Frage vorliege, ob die Rechte aus einem Bausparvertrag gegenüber der Bausparkasse in einem Fall wie dem gegenständlichen dem Vertragspartner oder dem Einzahlenden zustehen. In der das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind betreffenden Entscheidung 4 Ob 562/91 sei diese Frage offen gelassen worden.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat der Zweitnebenintervenient Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und beantragt, es entweder so abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird, oder aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Vom Kläger liegt dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Der Revisionswerber ist der Meinung, dass dem Kläger nur dann das Verfügungsrecht über das Bausparguthaben zukäme, wenn feststünde, dass es ihm in Schenkungsabsicht zugewendet wurde. Es hätte also nachgewiesen werden müssen, dass der Zweitnebenintervenient nicht nur bei Abschluss des Bausparvertrages, sondern auch bei jeder Einzahlung die Absicht hatte, die Vermögenswerte unentgeltlich auf den Kläger zu übertragen. In diesem Sinn sei die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 4 Ob 562/91 zu verstehen. Folgerichtig hätte die schon in der Berufung erhobene Rüge sekundärer Feststellungsmängel zur Behauptung des Zweitnebenintervenienten, den gegenständlichen Bausparvertrag nur zur Lukrierung von Steuervorteilen und zur Bildung eigenen Vermögens abgeschlossen zu haben, zur Ergänzung des Verfahrens führen müssen, falls eine Schenkung - mangels Erfüllung der Formerfordernisse - nicht schon jetzt ausgeschlossen wird.

Dazu wurde erwogen:

Auch der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass er den verfahrensgegenständlichen Bausparvertrag als gesetzlicher Vertreter des Klägers in dessen Namen abgeschlossen hat. Es ist also von einem Vertragsverhältnis zwischen der Bausparkasse und dem Kläger auszugehen. Sollte der Vertrag wegen Vertretungsmängeln zunächst nicht voll wirksam gewesen sein, dann sind diese Mängel mittlerweile geheilt, weil kein Zweifel daran bestehen kann, dass der mittlerweile volljährig gewordene Kläger den Vertragsabschluss zumindest konkludent genehmigt hat (vgl RIS-Justiz RS0048150). Schon die Geltendmachung des Klagsanspruchs kann nur in diesem Sinn verstanden werden.

Als Vertragspartner der Bausparkasse (der Beklagten) stand dem Kläger auch das Verfügungsrecht über das Guthaben auf dem Ansparkonto zu (Iro zu 4 Ob 562/91 = ÖBA 1992, 274). Ein aktives Konto ist nämlich rechtlich als Forderung des Kontoinhabers gegen die Bank zu qualifizieren (vgl 8 Ob 571/91; 4 Ob 532/94; 10 Ob 226/00h; 6 Ob 308/02s). Folgerichtig hat die Beklagte, als der Zweitnebenintervenient die Auszahlung des Guthabens beanspruchte, die Mitunterfertigung des diesbezüglichen Antrags durch den Kläger verlangt. Da dessen Unterschrift vom Zweitnebenintervenienten gefälscht wurde, kann dem Kläger nicht unterstellt werden, sein Verfügungsrecht über das Bausparguthaben ausgeübt und damit verloren zu haben.

Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger (dem Bausparer) und der Beklagten (der Bausparkasse) und die daraus resultierenden gegenseitigen Ansprüche ist das zwischen dem Kläger und dem Zweitnebenintervenienten bestehende Rechtsverhältnis ohne Belang. Es machte für die Bank rechtlich keinen Unterschied, ob der Zweitbeklagte bei seinen Einzahlungen auf das Ansparkonto im Namen des Klägers oder als Drittzahler iSd § 1422 handelte (vgl Iro aaO). Ob dem Kläger die auf das Bausparkonto gelangten Vermögenswerte vom Zweitnebenintervenienten rechtswirksam zugewendet (geschenkt) wurden, betrifft allein das zwischen den beiden bestehende Innenverhältnis, beeinträchtigt also die Gläubigerstellung des Klägers gegenüber der Beklagten (das Außenverhältnis) nicht. Aus der Entscheidung 4 Ob 562/91 (SZ 64/145 = RdW 1992, 207 = ÖBA 1992, 274), die sich lediglich mit Innenverhältnis einer vergleichbaren Fallkonstellation beschäftigte und dabei die Relevanz der Schenkungsabsicht des für Kinder agierenden gesetzlichen Vertreters hervorhob, ist daher für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Zu Recht haben es die Vorinstanzen dahingestellt sein lassen, ob der Zweitnebenintervenient beim Abschluss des verfahrensgegenständlichen Bausparvertrages und in weiterer Folge auch noch bei jeder Einzahlung die Absicht hatte, dem Kläger das Sparguthaben zuzuwenden. Dieser Umstand wäre nur für allfällige Bereicherungsansprüche des Zweitnebenintervenienten gegen den Kläger von Bedeutung. Gegen diese schon von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie den Zweitnebenintervenienten - sollte sich bewahrheiten, dass er den verfahrensgegenständlichen Bausparvertrag nur zum Zweck der Bildung eigenen Vermögens abschloss - zu einer zusätzlichen rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger (dem in der Revision angesprochenen "Regressprozess") zwingt. Es dient der Rechtsklarheit im Bankengeschäft (insbesondere im Rechtsverkehr mit Bausparkassen), sich strikt an dem zwischen der Bank und ihrem Vertragspartner (dem Kontoinhaber) bestehenden Rechtsverhältnis zu orientieren.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0036057).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte