OGH 4Ob562/91 (RS0048057)

OGH4Ob562/9122.10.1991

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Bausparvertrag auf den Namen eines Minderjährigen lautet, wird in der Regel ein Indiz dafür sein, dass es sich möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt (SZ 57/10); es kann aber auch sein, dass die vom Vater namens der Kinder abgeschlossenen Bausparverträge nur dessen eigener Vermögensbildung unter Inanspruchnahme der hiefür vorgesehenen Steuerbegünstigung dienen sollten.

Normen

ABGB §149
ABGB §154 Abs3 G

4 Ob 562/91OGH22.10.1991

Veröff: SZ 64/145 = ÖBA 1992,274 (Iro) = EFSlg XXVIII/9

5 Ob 45/04kOGH29.03.2004

Vgl; Veröff: SZ 2004/46

10 Ob 69/16vOGH11.11.2016

Beisatz: Der Umstand, dass der „Jubiläums-Prämien-Lossparbrief“ auf den Namen der damals noch minderjährigen Beklagten lautete, zwingt nicht zur Annahme dass es sich dabei um deren Vermögen handelt. (T1)

1 Ob 76/18kOGH26.09.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00562_9100000_003

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