OGH 9ObA146/03s

OGH9ObA146/03s17.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, Göstinger Straße 26, 8021 Graz, vertreten durch Dr. Werner Thurner ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Herbert L*****, Angestellter, *****, 2. Ing. Siegfried K*****, Angestellter, *****, beide vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen EUR 166.385,47 sA und Feststellung (Streitwert EUR 21.801,85; Gesamtstreitwert und Revisionsinteresse EUR 188.187,32), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2003, GZ 7 Ra 87/03y-43, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin will mit der vorliegenden Klage an den Beklagten Regress nach § 334 Abs 1 ASVG für Leistungen nehmen, die sie aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 17. 8. 1993 an zwei namentlich genannte Arbeitnehmer erbracht habe. Strittig ist, ob dieser Arbeitsunfall von den Beklagten als Aufseher im Betrieb grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht hinsichtlich beider Beklagten verneint.

Grobe Fahrlässigkeit iSd § 334 Abs 1 ASVG ist (nur) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen lässt. Weder eine strafgerichtliche Verurteilung (hier: wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB) noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reichen zur Annahme grober Fahrlässigkeit aus (8 Ob 285/81 = Arb 10.087; 10 ObS 97/92; RIS-Justiz RS0030644, RS0031083 ua). Die Frage, ob ein Arbeitsunfall in diesem Sinn grob fahrlässig verursacht wurde, kann - wie der Oberste Gerichtshof auch schon im Vorprozess zwischen einem der beiden verletzten Arbeitnehmer und der Klägerin (dort in der Rolle der Beklagten) ausgeführt hat (10 ObS 280/98y) -, immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 285/81 = Arb 10.087; 10 ObS 97/92; 9 ObA 403/97y; 8 ObA 301/98t; RIS-Justiz RS0085228 ua).

Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt hier nicht vor. Es hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Begriff der groben Fahrlässigkeit und zur Abgrenzung von der leichten Fahrlässigkeit berücksichtigt. Dass in verschiedenen Prozessen zwischen verschiedenen Parteien die Verschuldensfrage bezüglich desselben Unfalles nicht immer gleich beurteilt wird, - wie im Übrigen auch von der Revisionswerberin selbst -, liegt grundsätzlich im Bereich des Möglichen, zumal auch die Revisionswerberin zutreffend einräumt, dass keine Bindungswirkung besteht. Dass das Berufungsgericht bei der vorliegenden Entscheidung seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, wird nicht aufgezeigt.

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