Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Grobe Fahrlässigkeit iS § 334 Abs 1 ASVG ist (nur) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen läßt. Weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reichen zur Annahme grober Fahrlässigkeit aus (Arb 10.087; Ris-Justiz RS0030644; Ris-Justiz RS0085373; zuletzt 9 ObA 219/97i). Die Frage, ob ein Arbeitsunfall in diesem Sinn grob fahrlässig verursacht wurde, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (Arb 10.087; Ris-Justiz RS0085228) und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar (RZ 1994/45). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt aber hier nicht vor.
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