Spruch:
Der Rekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 526 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Strittig ist nur noch, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. Diese Frage wurde vom Erstgericht bejaht, vom Berufungsgericht hingegen als noch nicht abschließend beantwortbar bezeichnet. Es hat dabei die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt (vgl SSV-NF 6/61; 8/64; 8/111; 8/122; 9/9; 9/51 ua). Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, das bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in zahlreichen anderen Entscheidungen wiederholt (im Fall 10 ObS 215/95 wurde eine ordentliche, in den Fällen 10 ObS 1001/96 und 10 ObS 207/98h außerordentliche Revisionen bei vergleichbarem Sachverhalt zurückgewiesen). Auch im vorliegenden Fall wird lediglich erörtert, ob der Schadenseintritt aus bestimmten konkreten Gründen des Einzelfalls wahrscheinlich gewesen wäre und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. Die hier zu lösende Rechtsfrage hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung der groben von der leichten Fahrlässigkeit bewegt und die Rechtslage nicht verkannt. Wenn es - ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht - den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig ansah, kann der Oberste Gerichtshof der keine Tatsacheninstanzen ist, dem nicht entgegentreten. Im Gegensatz zu der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Auffassung des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses § 46 Abs 1 iVm § 47 Abs 1 ASGG nicht vor.
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