Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 508a Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Diese Frage wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint. Sie haben dabei die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt (vgl SSV-NF 6/61; 8/64; 8/111; 8/122; 9/9; 9/51 ua). Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, das bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in zahlreichen anderen Entscheidungen wiederholt (im Fall 10 ObS 215/95 wurde eine ordentliche, im Fall 10 ObS 1001/96 eine außerordentliche Revision in vergleichbaren Fällen zurückgewiesen). Auch im vorliegenden Fall wird lediglich erörtert, ob der Schadenseintritt aus bestimmten konkreten Gründen des Einzelfalls wahrscheinlich gewesen wäre und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. Die hier zu lösende Rechtsfrage hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Vorinstanzen haben sich im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung der groben von der leichten Fahrlässigkeit bewegt, die Rechtslage nicht verkannt und ihre Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls getroffen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ausgesprochen, daß die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig ist.
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