OGH 9Ob121/03i

OGH9Ob121/03i19.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz K*****, *****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*****GmbH, D-*****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 62.232,50 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2003, GZ 3 R 55/03k-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird - einschließlich des darin enthaltenen "Antrages" auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Zur inländischen Gerichtsbarkeit:

Gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit sind auch dann unanfechtbar, wenn der erstgerichtliche Beschluss in das in der Hauptsache ergangene Urteil aufgenommen wurde (RS0044204; 6 Ob 1548/85). Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung der Beklagten, in der die Zurückweisung dieser Einrede bekämpft wurde, unter Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit verworfen und damit inhaltlich die Entscheidung der ersten Instanz über die Prozesseinrede bestätigt. Damit ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit zufolge § 42 Abs 3 JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 313/99g; 6 Ob 260/01f; RIS-Justiz RS0035572; Mayr in Rechberger² § 42 JN Rz 2; Ballon in Fasching, Kommentar², § 42 JN Rz 19 f). Auf die (den weitaus größten Teil des Rechtsmittels umfassenden) Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit - dazu gehört auch ihr "Antrag" auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - ist daher nicht einzugehen.

2) Zur Entscheidung in der Sache:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die dem Kläger zugekommene Aussendung eine Gewinnzusage der beklagten Partei darstellte, deren Gestaltung den Eindruck erweckte, dass der Kläger den darin genannten Preis gewonnen habe, in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Judikatur zu § 5j KSchG gelöst. Es hat einen objektiven Maßstab an den beim Kläger - als Verbraucher - hervorgerufenen Eindruck angelegt, und ist in logisch einwandfreier Weise zum Ergebnis gelangt, dass durch die Gestaltung der jeweils aus mehreren Schriftstücken bestehenden Zusendungen der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe bereits den darin genannten Preis gewonnen. Dass er durch seine Unterschrift bestätigt hat, die Bargeldvergabe- und Teilnahmebedingungen anzuerkennen, ändert daran angesichts der verwirrenden bzw sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendungen nichts. Zu Recht - und in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs - hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der Kläger persönlich angesprochen wurde. Ua daraus und aus der detailliert festgestellten Gestaltung der Zusagen hat die zweite Instanz in vertretbarer Weise abgeleitet, dass die in Rede stehenden Gewinnzusagen bei einem durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger den Eindruck erwecken konnten, der Gewinn sei nur mehr von einer Antragstellung durch den Adressaten der Gewinnzusagen abhängig. Die beklagte Partei muss im Rahmen ihrer "Gewinnzusagen" die für sie ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (EvBl 2003/99; RdW 2002, 338; ecolex 2002, 586; zuletzt etwa 1 Ob 132/03y ua).

Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe nicht annehmen dürfen, in kurzer Zeit dreimal beim selben Unternehmen gewonnen zu haben, reduziert sich seinem Kern nach auf die Behauptung, ein durchschnittlich qualifizierter Erklärungsempfänger habe unter den gegebenen Umständen nicht den Eindruck einer verbindlichen Gewinnzusage gewinnen können. Damit ist die Beurteilung dieses Einwands Teil der nur unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände möglichen Einzelfallentscheidung. Die offenbar von der Beklagten vertretene Meinung, aus der Tatsache, dass der Absender mehrere (noch dazu unterschiedlich textierte) Zusagen an einen Adressaten sendet, müsse automatisch auf die mangelnde Irreführungseignung geschlossen werden, ist jedenfalls verfehlt. Andernfalls wäre es ein Leichtes, die Absicht des Gesetzgebers, irreführende Gewinnzusagen klagbar zu machen und sie damit zu unterbinden, durch die Wiederholung irreführender Aussendungen zu unterlaufen. Vor allem ist es undenkbar, aus der Tatsache, dass nachträglich eine weitere Zusendung einlangt, den Wegfall der Irreführungseignung einer früheren Zusendung mit der Wirkung abzuleiten, dass ein bereits eingetretener Anspruch nach § 5j KSchG wieder verloren geht. Im hier zu beurteilenden Fall erweist sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, ein verständiger Verbraucher hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit die Aussendung der Beklagten als verbindliche Gewinnzusage verstehen können, auch unter den eben erörterten Umständen nicht als unvertretbar, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Kläger die Aussendung der Beklagten tatsächlich so verstanden hätte, wie diese selbst ihre "Zusage" nunmehr interpretiert, braucht nicht erörtert zu werden, weil derartiges nicht festgestellt wurde.

Stichworte