Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gem. § 528 Abs.1 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat die Einrede der Streitanhängigkeit nach dem in seiner Entscheidungsbegründung unmißverständlich ausgeführten Entscheidungswillen verworfen. Über die Anfechtung dieser Erledigung hatte das Berufungsgericht gemäß § 471 Z 6, § 473 Abs 1 ZPO durch Beschluß zu entscheiden. Soweit das Berufungsgericht die Verwerfung der Prozeßeinrede bestätigt hat, ist seine Entscheidung unanfechtbar ( § 519 Abs 1 arg.e contr., § 528 Abs 1 Z 1 ZPO).
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