OGH 8Ob122/03d

OGH8Ob122/03d13.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz K*****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 58.581,63 sA und Herausgabe (EUR 40.000,-; Revisionsinteresse EUR 58.581,63), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2003, GZ 1 R 69/03d-13, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2002, GZ 15 Cg 141/02f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision - einschließlich des darin gestellten Antrages auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.816,92 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin EUR 302,82 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gestützt auf § 5j KSchG begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 58.581,63 sA sowie die Herausgabe eines fabriksneuen PKW der Marke VW Passat W 8, wobei im Klagebegehren der Beklagten das Recht eingeräumt wurde, sich von der Herausgabeverpflichtung durch Zahlung von EUR 40.000,- zu befreien. Die Beklagte, die in Deutschland einen Versandhandel betreibe, habe dem Kläger drei Gewinnzusagen gemacht, aus denen er die geltend gemachten Ansprüche ableite. Der Kläger, der seit Jahren Kunde der Beklagten sei, habe die zugesagten Preise angefordert und jeweils auch Waren bestellt.

Die Beklagte erhob die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der mangelnden örtlichen Zuständigkeit. Da in allen drei Fällen die Teilnahme am Gewinnspiel nicht von einer Warenbestellung abhängig gewesen sei, könnten die zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit erforderlichen Bestimmungen der Art 15 f EuGVVO nicht zum Tragen kommen.

In der Sache selbst beantragte die Beklagte, die Klagebegehren abzuweisen, weil ein verständiger Verbraucher nicht ernsthaft habe glauben können, dass es sich bei den Erklärungen der Beklagten bereits um verbindliche Zusagen von Gewinnen gehandelt habe. Dies müsse umso mehr gelten, als der Kläger nicht habe annehmen können, er habe innerhalb von knapp 2 Monaten dreimal bei demselben Unternehmen Preise in der begehrten Höhe gewonnen.

Das Erstgericht wies - mit einem in die Endentscheidung aufgenommenen Beschluss - die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der mangelnden örtlichen Zuständigkeit ab und verpflichtete die Beklagte mit Urteil, dem Kläger (den aus zwei Gewinnzusagen resultierenden) Betrag von EUR 58.581,63 sA zu zahlen. Das Mehrbegehren (Herausgabe eines PKW) wies es ab. Sämtliche Zusendungen, der Klägerin hätten darauf abgezielt, den Verbraucher zu einer Rechtshandlung zu veranlassen; es müsse daher von einem vertraglichen Anspruch ausgegangen und die inländische Gerichtsbarkeit bejaht werden. Da der Zusendung eine Werbung am Wohnsitz des Klägers vorausgegangen sei, sei iSd Art 5 EVÜ österreichisches Recht anwendbar. Die den PKW betreffenden Erklärungen seien auch für einen Durchschnittsverbraucher dahin interpretierbar gewesen, dass nicht jeder Empfänger einer solchen Erklärung den versprochenen Preis erhalte. Die Textierung der beiden weiteren Gewinnzusagen stelle dies hingegen nicht klar, sondern erwecke vielmehr den Eindruck, der Verbraucher habe bereits den angekündigten Betrag gewonnen. Insofern bestehe daher der geltend gemachte Anspruch iSd § 5j KSchG zu Recht.

Das Berufungsgericht wies mit Beschluss die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsberufung (in der die Abweisung der Prozesseinreden bekämpft wurde) zurück und bestätigte mit dem angefochtene Urteil die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die zweite Instanz billigte die Rechtsauffassung der ersten Instanz, und zwar sowohl hinsichtlich der Prozesseinreden als auch in der Sache. Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, dass sich der Oberste Gerichtshof zwar schon mehrmals mit Ansprüchen gemäß § 5j KSchG auseinandergesetzt habe, diese Fälle aber nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar seien, in dem mehrere Gewinne vom selben Unternehmer gefordert werden.

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Erfüllt weder die vom Berufungsgericht im Zulassungsausspruch umschriebene noch eine andere in der Revision geltend gemachte Rechtsfrage die in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Voraussetzungen, ist daher die Revision trotz der Zulassung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen.

Im hier zu beurteilenden Fall zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

1) Zur inländischen Gerichtsbarkeit:

Gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit sind auch dann unanfechtbar, wenn der erstgerichtliche Beschluss in das in der Hauptsache ergangene Urteil aufgenommen wurde (RS0044204; 6 Ob 1548/85). Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung der Beklagten, in der die Zurückweisung dieser Einrede bekämpft wurde, unter Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit verworfen. Damit ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit zufolge § 42 Abs 3 JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 313/99g; 6 Ob 260/01f; RIS-Justiz RS0035572; Mayr in Rechberger² § 42 JN Rz 2; Ballon in Fasching, Kommentar², § 42 JN Rz 19 f).

Auf die umfangreichen Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit - dazu gehört auch ihr "Antrag" auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - ist daher nicht einzugehen.

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, der darin bestehen soll, dass das Berufungsgericht nur die Nichtigkeitsberufung zurückgewiesen, aber keine ausdrückliche Entscheidung über den in der Berufung enthaltenen Antrag auf Zurückweisung der Klage gefällt hat, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat - wie ausgeführt - in der Begründung der Zurückweisung der (mit dem Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begründeten) Nichtigkeitsberufung ausdrücklich die erstgerichtliche Entscheidung über die Prozesseinrede der Beklagten gebilligt und damit deren Bestätigung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.

2) Zur Entscheidung in der Sache:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die dem Kläger zugekommenen (noch verfahrensgegenständlichen) Aussendungen Gewinnzusagen der beklagten Partei darstellten, deren Gestaltung den Eindruck erweckte, dass der Kläger die darin genannten Preise gewonnen habe, in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Judikatur zu § 5j KSchG gelöst. Es hat einen objektiven Maßstab an den beim Kläger - als Verbraucher - hervorgerufenen Eindruck angelegt, und ist in logisch einwandfreier Weise zum Ergebnis gelangt, dass durch die Gestaltung der jeweils aus mehreren Schriftstücken bestehenden Zusendungen der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe bereits die darin genannten Preise gewonnen. Zumindest durfte es der Kläger aufgrund der verwirrenden bzw sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendungen ernstlich für möglich halten, er sei von bereits bestehenden Gewinnen, die nur mehr seines Antrags auf Auszahlung bedurften, verständigt worden. Die beklagte Partei muss im Rahmen ihrer "Gewinnzusagen" die für sie ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (EvBl 2003/99; RdW 2002, 338; ecolex 2002, 586; zuletzt etwa 1 Ob 132/03y ua).

Zum Einwand, die in Rede stehenden Aussendungen seien unzweifelhaft als "Massensendungen" erkennbar gewesen, hat das Berufungsgericht ohnedies Stellung genommen, wobei es in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zutreffend als erheblich erachtet hat, dass der Kläger persönlich angesprochen wurde. Insbesondere daraus und aus der detailliert festgestellten Gestaltung der Zusagen hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise abgeleitet, dass die in Rede stehenden Gewinnzusagen bei einem durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger den Eindruck erwecken konnten, der Gewinn sei nur mehr von einer Antragstellung durch den Adressaten der Gewinnzusagen abhängig (vgl dazu etwa den in einer der Zusendungen enthaltenen Satz "Sie, Herr ...., stehen 100 %ig sicher als ein Gewinner fest").

Der von der zweiten Instanz in der Zulassungsbegründung thematisierte Einwand der Beklagten, der Kläger habe nicht annehmen dürfen, in kurzer Zeit dreimal beim selben Unternehmen gewonnen zu haben, reduziert sich seinem Kern nach auf die Behauptung, ein durchschnittlich qualifizierter Erklärungsempfänger habe unter den gegebenen Umständen nicht den Eindruck verbindlicher Gewinnzusagen gewinnen können. Damit ist die Beurteilung dieses Einwands Teil der nur unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände möglichen Einzelfallentscheidung, die nur im Falle einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung des hier zu beurteilenden Einzelfalles durch die zweite Instanz kann aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Rede sein. Die Absicht des Gesetzgebers, irreführende Gewinnzusagen klagbar zu machen und sie damit zu unterbinden, würde völlig unterlaufen, wenn man aus der Tatsache, dass der Absender mehrere (noch dazu unterschiedlich textierte) Zusagen an einen Adressaten sendet, automatisch auf mangelnde Eignung zur Irreführung erschließen wollte. Auch in diesem Zusammenhang können daher nur die Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, wobei sich diese Beurteilung durch das Berufungsgericht, nach dessen Auffassung im gegebenen Fall die Irreführungseignung trotz der Mehrzahl der Zusendungen in zwei Fällen bestand, als keineswegs unvertretbar erweist. Vor allem ist es undenkbar, aus der Tatsache, dass nachträglich eine weitere Zusendung einlangt, den Wegfall der Irreführungseignung einer früheren Zusendung mit der Wirkung abzuleiten, dass ein bereits eingetretener Anspruch nach § 5j KSchG wieder verloren geht. Auch die Verneinung des Einwands der Beklagten, dass die von ihre behauptete Gewinnzusage eines anderen Anbieters die Irreführungseignung ihrer eigenen (zumindest teilweise früher erfolgten) Zusendungen beseitig haben soll, erweist sich daher alles andere als unvertretbar.

Den Einwand, der Kläger habe die von ihr normierten Modalitäten für die Teilnahme an den Gewinnspielen nicht eingehalten, hat die Beklagte in erster Instanz nicht erhoben. Auch in der Berufung hat sie derartiges nicht geltend gemacht. Ihrem nunmehr dazu erstatteten Vorbringen steht daher das Neuerungsverbot entgegen. Da die Revisionswerberin somit keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründen sich auf die §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der vom Kläger verzeichnete Zuschlag für die Gegenausführung zur Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung war ihm allerdings nicht zuzusprechen. Eine solche (inhaltliche) Gegenausführung war nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich, zumal die entsprechende Anregung ("Antrag") der Beklagten im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Prozesseinrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit erfolgte, die - wie gezeigt - in dritter Instanz gar nicht anfechtbar ist.

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