Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 5. 6. 2003 forderte das Erstgericht die im Testament des Erblassers eingesetzte Erbin auf, längstens binnen vier Wochen eine Erbserklärung abzugeben, widrigenfalls die Verlassenschaft ohne Berücksichtigung ihrer Ansprüche abzuhandeln sei (§ 120 AußStrG).
Dagegen erhob die präsumtive Erbin Rekurs mit dem Antrag, die Frist zur Abgabe der Erbserklärung mit vier Monaten zu bestimmen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs mangels Beschwer zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revionsrekurs der präsumtiven Erbin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (zB SZ 61/6; 6 Ob 2066/96h).
Der Rechtsmittelwerberin fehlt die Beschwer für den Revisionsrekurs, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muss (stRsp zB 5 Ob 329/98p), ist doch die von ihr im Rekurs beantragte Frist von vier Monaten für die Abgabe der Erbserklärung bereits verstrichen, weil ihr der erstinstanzliche Beschluss am 10. 6. 2003 zugestellt wurde.
Fehlt die Beschwer zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (stRsp zB 6 Ob 2066/96h: 3 Ob 2357/96f).
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