OGH 3Ob2357/96f

OGH3Ob2357/96f20.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Katharina K*****, geboren ***** 1979, infolge Revisionsrekurses des Vaters Franz B*****, vertreten durch Dr.Hans Nemetz, Dr.Hans-Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.Juni 1989, GZ 43 R 187, 318/89-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1.Dezember 1988, GZ 6 P 409/88-24, teilweise bestätigt, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die minderjährige Katharina K***** ist ein uneheliches Kindes des Franz B***** und der am 1.11.1988 verstorbenen Danuta S*****. Sie hielt sich nach dem Tod ihrer Mutter im Haushalt ihrer mütterlichen Großmutter Maria S***** und deren Ehegatten Gottfried S***** auf. Dieser wurde über seinen Antrag vom Erstgericht mit Beschluß vom 1.12.1988 (ON 24) zum Vormund der Mj. bestellt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte infolge Rekurses des Vaters den Beschluß des Erstgerichtes als Provisorialmaßnahme, bis über den Antrag des Gottfried S***** auf Bestellung zum Vormund rechtskräftig entschieden sei, und hob den Beschluß im übrigen zur Verfahrensergänzung auf (ON 45).

Gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses zweiter Instanz erhob der Vater Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Bestellung des Gottfried S***** (vorläufigen) Vormund der Mj. aufzuheben. Der Revisionsrekurs sei aber erst vorzulegen, wenn über drei gleichzeitig gestellte Anträge (1. auf Bestellung des Vaters zum Vormund, 2. auf Enthebung des Gottfried S***** als vorläufiger Vormund und 3. auf Feststellung iSd § 145 Abs 2 ABGB idF des KindRÄG, daß die Obsorge für das Kind auf ihn übergegangen sei) entschieden worden sei. Nach Vorlage des Revisionsrekurses ohne vorherige rechtskräftige Entscheidung über diese drei Anträge stellte der erkennende Senat mit Beschluß vom 24.1.1990, GZ 3 Ob 624/89-68, den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, ihn erst nach rechtskräftiger Erledigung aller drei Anträge des Vaters wieder vorzulegen.

In der Zwischenzeit hat das Erstgericht rechtskräftig festgestellt, daß dem Vater infolge des Todes der Mutter am 1.11.1988 die volle Obsorge (über die Mj.) zusteht (Beschluß vom 24.5.1991, ON 107) und dadurch "die Eigenschaft des Gottfried S***** als vorläufiger Vormund (der Mj.) erloschen ist (Beschluß vom 12.8.1991, ON 114).

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende, vom Vater ausdrücklich (ON 170: "durch die Vorlage der Akten soll bewirkt werden, daß Grundsatzfragen auch für Rechtspfleger geklärt werden") aufrechterhaltene Revisionsrekurs ist angesichts der dargestellten Aktenlage mangels Beschwer des Rechtsmittelwerbers unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung (siehe die Hinweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9, 10 vor § 461) setzt jedes Rechtsmittel eine noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes vorliegende Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, über nur noch theoretische Fragen zu entscheiden. Auch im außerstreitigen Verfahren muß eine derartige Beschwer vorliegen (EvBl 1980/207 uva). Das vom Revisionsrekurs- werber - seinerzeit - mit dem Revisionsrekurs angestrebte Ziel, die Bestellung des Gottfried S***** als vorläufiger Vormund der Mj. aufzuheben, hat er mittlerweile längst erreicht. Der Entscheidung über den Revisionsrekurs käme daher nur noch theoretische Bedeutung zu. Es verfällt demnach der Zurückweisung.

Stichworte