Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0070583 ua) gewährt der Vermieter dem Mieter mit der Gestattung der Untervermietung allein noch nicht auch die Befugnis, aus der Weitergabe (Untervermietung) einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen, es sei denn, die Vertragsteile haben weitergehende Abmachungen getroffen, die - wie alle anderen Vereinbarungen - auch schlüssig (§ 863 ABGB) zustandekommen können (MietSlg 42.326, 39.431 ua).
Die Vorinstanzen haben die strittige Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 18. 5. 1978 im Sinne einer schlüssigen Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung des Bestandgegenstandes auch gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistungen ausgelegt. In solchen Fällen kann die Kündigung nicht auf § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG gegründet werden. Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln (zB der §§ 914, 915 ABGB) im Widerspruch steht (MietSlg 51.728 mwN ua). Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wird, stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (6 Ob 93/93z; 1 Ob 46/02z; 8 Ob 42/00k uva).
Die Auslegungsprobleme der streitgegenständlichen Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag betreffen einen Einzelfall und stellen somit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn die Auslegung mit den Denkgesetzen und den Auslegungsregeln vereinbar ist. Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann hier keine Rede sein, denn es wurde unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des Vertrages die Parteienabsicht erforscht und logisch einwandfrei gewürdigt (vgl 1 Ob 28/99w; 3 Ob 84/97t uva). So hat das Berufungsgericht insbesondere unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Zusatzvereinbarung darauf hingewiesen, dass die Streitteile übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der Beklagte sowohl aus einer zulässigen künftigen Untervermietung als auch einer ebenfalls zulässigen Weitergabe des Bestandgegenstandes "Erlöse" erhalten werde, wobei aber ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Hauseigentümerin (nur) im Falle der Weitergabe einen angemessenen Teil des Erlöses erhalten soll, während demgegenüber der Erlös aus einer Untervermietung dem Beklagten nach der Absicht der Parteien ungeschmälert zukommen sollte. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, dass grundsätzlich auch eine Auslegung der Zusatzvereinbarung in dem von der Revisionswerberin gewünschten Sinne denkbar wäre, wonach sie damit nur für jenen Zeitraum, bis zu dem sich die vom Beklagten für die Instandsetzung der Wohnung getätigten hohen Investitionen amortisiert haben, auf ihr Kündigungsrecht wegen überhöhter Untervermietung verzichtet habe. Eine solche Auslegung ist jedoch keinesfalls zwingend, da sich für eine solche zeitliche Beschränkung des Kündigungsverzichtes der Klägerin weder in der Vereinbarung selbst noch in den übrigen Beweisergebnissen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte ergeben habe.
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