Spruch:
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die erstbeklagte Partei kann sich durch die Fortsetzung des Verfahrens über das Feststellungsbegehren (im eingeschränkten Umfang) gegen sie nicht beschwert erachten, weil Feststellungsbegehren nach Lehre und Rechtsprechung nicht im Konkursverfahren anzumelden sind. Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird, sind nämlich im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen (1 Ob 106/02y; 2 Ob 73/02b; Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 18 zu § 102 KO) Ein Feststellungsbegehren ist nicht im Konkursverfahren anzumelden (Bartsch/Pollak 3 I 479 FN 2; 2 Ob 73/02b). War aber das zulässige (NZ 1995, 297) Feststellungsbegehren über die Haftung der erstbeklagten Partei für künftige Schäden aus der Bauführung nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, konnte das Verfahren nach Konkursaufhebung gegen sie fortgesetzt werden, weshalb es auf die in der außerordentlichen Revision relevierte Rechtsfrage der "Tragweite der Forderungsumwandlung nach § 14 KO" nicht ankommt.
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