Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin meldete am 25. 11. 2002 den Zusammenschluss durch Rückabwicklung der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens an. Die Anmeldung wurde der Bundeswettbewerbsbehörde am 4. 12. 2002 zusammen mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 28. 11. 2002 zugestellt, in dem den Amtsparteien anheim gestellt wurde, zur Zusammenschlussanmeldung binnen vier Wochen eine Äußerung abzugeben oder Anträge zu stellen (ON 3).
Mit dem am 6. 12. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 6) beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde, die Frist, die sich laut Beschluss des Erstgerichts als richterliche Frist von vier Wochen offensichtlich auch auf das allfällige Stellen eines Verbesserungsantrags beziehe, im Hinblick auf § 68a Abs 2 iVm § 65 Abs 2 KartG auf einen Monat zu verlängern.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. 12. 2002 (ON 7) den Antrag auf Fristerstreckung mit der Begründung ab, dass § 68a Abs 2 nur sinngemäß anzuwenden sei. Die Frist für Verbesserungsanträge könne daher nur vier Wochen betragen, weil danach gar kein Prüfungsantrag mehr möglich sei.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat weder einen Verbesserungsantrag noch einen Prüfungsantrag gestellt.
Mit den unangefochtenen Beschlüssen vom 7. 1. 2003 (ON 8 bis 11) sprach das Erstgericht aus, dass das im § 42a Abs 4 KartG verankerte Verbot der Durchführung des anmeldebedürftigen Zusammenschlusses weggefallen sei, weil ein Prüfungsverfahren nicht eingeleitet worden sei und ordnete an, den Zusammenschluss in das Kartellregister einzutragen.
Gegen die Abweisung ihres Antrags auf Fristerstreckung richtet sich der am 10. 1. 2003 zur Post gegebene Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Einschreiterin beantragt in ihrer Gegenäußerung den Rekurs abzuweisen.
Der Rekurs ist mangels Beschwer unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl insbes zum Zusammenschlussverfahren RIS-Justiz RS0111298 mwN = OGH 16 Ok 14/98 und 16 Ok 2/03; allgemein Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwer der Rekurswerberin jedenfalls mit der Rechtskraft des "Eintragungsbeschlusses" weggefallen. Durch die angefochtene Entscheidung über die Fristerstreckung kann die Rekurswerberin in ihrer Rechtsposition nicht mehr beeinträchtigt sein.
Das Rechtsmittel ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen. Zu der im wesentlichen von der Rekurswerberin in das Zentrum ihrer Ausführungen gestellten Frage der Hemmung oder Unterbrechung der den Amtsparteien zur Verfügung stehenden Frist zur Stellung von Prüfungsanträgen durch einen von ihnen gestellten Verbesserungsantrag bzw dem Auseinanderklaffen der vierwöchigen Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages und der einmonatigen Frist zur Stellung eines Verbesserungsantrages hat der Oberste Gerichtshof im übrigen ohnehin in seiner Entscheidung vom 10. 3. 2003 zu 16 Ok 2/03 schon umfassend Stellung bezogen.
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