OGH 7Ob8/03g

OGH7Ob8/03g12.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Tamara G*****, der mj. Iris G*****, und des mj. Marcel G*****, alle vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Sachwalterin gemäß § 9 Abs 2 UVG, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Sachwalterin gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht 1.) vom 23. Oktober 2002, GZ 1 R 310/02v-65, und 2.) vom 25. November 2002, GZ 1 R 310/02v-70, womit zu 1.) dem Antrag des Vaters Franz G*****, auf Unterhaltsherabsetzung Folge gegeben und zu 2.) der Antrag der Sachwalterin gemäß § 14a Abs 1 AußStrG zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 23. 10. 2002 hat das Rekursgericht in Stattgebung eines Rechtsmittels des Vaters dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich der mj. Tamara von S 3.250,-- (= EUR 236,19) auf EUR 120,- -, hinsichtlich der mj. Iris von S 2.750,- - (= EUR 199,85) auf EUR 100,-- und hinsichtlich des mj. Marcel von S 2.500,-- (= EUR 181,68) auf EUR 86,-- herabgesetzt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig sei.

Mit Eingabe vom 13. 11. 2002 beantragte die Sachwalterin, diesen Ausspruch gemäß § 14a AußStrG dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde und erstattete Ausführungen im Sinne eines solchen Rechtsmittels.

Mit Beschluss vom 25. 11. 2002 wies das Rekursgericht den Abänderungsantrag als nicht stichhältig zurück.

Der gegen diesen Beschluss sowie gegen den Beschluss vom 23. 1. 2002 von der Sachwalterin erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist - jedenfalls - unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 234/02h; 1 Ob 275/02a und 7 Ob 242/02t). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, da die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl auch RIS-Justiz RS0112656, zuletzt etwa 7 Ob 146/02z). Gegenstand des vom Vater angestrengten Rekursverfahrens war die vom Erstgericht abgewiesene, begehrte Unterhaltsherabsetzung von monatlich EUR 116,19 hinsichtlich der mj. Tamara, von monatlich EUR 99,85 hinsichtlich der mj. Iris und von monatlich EUR 95,68 hinsichtlich des mj. Marcel, sodass sich der 3-fache Jahresbetrag auf EUR 4.182,84, EUR 3.594,60 und EUR 3.444,48 beläuft und damit EUR 20.000,-- jeweils bei weitem nicht erreicht.

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie also hier - insgesamt EUR 20.000,-- nicht und hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, kann diese Entscheidung gemäß §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden. Hält das Rekursgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, hat es ihn (samt dem ordentlichen Revisionsrekurs) - wie hier geschehen - zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluss ist gemäß § 14a Abs 4 zweiter Satz AußStrG kein Rechtsmittel zulässig.

Die von der Rechtsmittelwerberin intendierte Bekämpfung der Zurückweisung ihres Abänderungsantrages widerspricht also dem Rechtsmittelverbot des § 14a Abs 4 AußStrG (4 Ob 130/00x mwH). Da auch die unter einem erklärte Bekämpfung der Entscheidung vom 23. 10. 2002 mit "außerordentlichen Revisionsrekurs" gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig (und im Übrigen auch verspätet) ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Stichworte