Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der eheliche Vater hat sich am 25. 5. 1994 vergleichsweise zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 2.300 S für den 1982 geborenen Sohn und von 2.200 S für die 1984 geborene Tochter verpflichtet. Die Kinder begehrten zuletzt eine Erhöhung gestaffelt bis zu 3.760 S bzw 4.430 S monatlich. Die Vorinstanzen gaben den Unterhaltserhöhungsbegehren statt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit seinem nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitigen "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der Vater die Abänderung dahin, dass die Unterhaltserhöhungsanträge der Kinder abgewiesen werden.
Das Erstgericht legt den Akt zur Entscheidung über das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt hier nicht 20.000 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RS0046543). Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind bei der Ermittlung des Streitwertes nicht zusammenzurechnen (RS0017257).
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Dem Revisionsrekurs fehlt hier eine solche ausdrückliche Erklärung. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Dessen Entscheidungskompetenz ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Das Erstgericht wird vielmehr das Rechtsmittel gemäß § 14a Abs 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob das Rechtsmittel einer Verbesserung durch Nachholung eines solchen Antrages nach § 14a Abs 1 AußStrG bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 75/02d).
Abschließend ist noch zu bemerken, dass die Rekursentscheidung dem bereits volljährigen Thomas H***** bisher noch nicht zugestellt wurde. Dies wird nachzuholen sein.
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