Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs sei festgehalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).
Rechtliche Beurteilung
Die in den Revisionsausführungen neuerlich geltend gemachten, bereits in der Berufung gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Obgleich diese Beurteilung keiner Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), ist der Revision kurz zu erwidern:
Wie die Revision selbst festhält können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier:
unterlassene Beiziehung eines weiteren Sachverständigen sowie Anleitung und Parteienvernehmung des Klägers zur Frage seines Gesundheitszustandes [vgl Seite 2 f der Berufung]), nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, weil das Berufungsgericht die vom Revisionswerber behaupteten "eigenständigen und über jene des Erstgerichtes hinausgehenden Feststellungen der angeblichen Verweisbarkeit des Klägers" (Seite 3 der Revision) nicht getroffen, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen hat (Seite 5 der Berufungsentscheidung).
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7]; 10 ObS 385/02v; 10 ObS 263/02b; 10 ObS 310/02i uva); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 3 bis 5 der Berufungsentscheidung).
Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; zuletzt: 10 ObS 385/02v mwN). Die Revisionsausführungen erschöpfen sich daher insgesamt in einer unzulässigen Bekämpfung der vom Berufungsgericht "als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung" übernommenen Feststellungen, wonach der Kläger mit dem festgestellten Leistungskalkül noch imstande ist, alle leichten und fallweise auch mittelschweren körperlichen Arbeiten in jeder Arbeitshaltung in geschlossenen Räumen und im Freien mit üblichen Arbeitspausen und ohne Einschränkung bezüglich seiner Anmarschwege zu verrichten, sodass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beispielsweise Tätigkeiten im Sitzen, Aufsichtstätigkeiten sowie Tätigkeiten als Portier verrichten kann.
Was aber die mit der Revision vorgelegten Urkunden betrifft ist Folgendes festzuhalten:
Die Vorschrift des § 482 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen (SSV-NF 8/60). Zulässige Neuerungen im Sinn dieser Bestimmung sind daher nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage eines neuen Befundes über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist. Die Vorlage des "Befundberichtes" und der Artzbestätigung vom 8. 4. 2002 bzw 18. 9. 2002, die beide nach Schluss der Verhandlung erster Instanz (28. 11. 2001) ausgestellt wurden, verstößt demnach gegen das nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (Kuderna, ASGG² 416 [Erl 3 zu § 63] und 546 [Erl 1 zu § 90]; SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva; RIS-Justiz RS0042049; zuletzt: 10 ObS 347/02f). Von der - irrevisiblen - Tatsachengrundlage ausgehend ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger nicht invalid nach § 255 Abs 3 ASVG sei, nicht zu beanstanden. Auch der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen [Arthrose in den Füßen und im Knie, ständige Schmerzen beim Stehen und Gehen, häufige Krankenstände, Bezug der Notstandshilfe] nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]), kann nämlich nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier zum Leistungskalkül des Klägers - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 355/01f mwN; zuletzt: 10 ObS 385/02v). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)