OGH 10ObS347/02f

OGH10ObS347/02f12.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann G*****, vertreten durch MMag. Sabine Fehringer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2002, GZ 8 Rs 154/02d-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Dezember 2001, GZ 17 Cgs 77/01i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Anleitung des Klägers; Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen; Unterlassung der Einvernahme des Klägers als Partei zur Frage des Berufsschutzes als Schlosser) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum das Erstgericht insbesondere seine Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht verletzt hat. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12).

Die Vorschrift des § 482 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen (SSV-NF 8/60). Zulässige Neuerungen im Sinn des § 482 Abs 2 sind daher nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage eines neuen Befundes über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist. Die Vorlage weiterer Befunde nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt demnach gegen das nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (Kuderna, ASGG² 416 [Erl 3 zu § 63] und 546 [Erl 1 zu § 90]; SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva; RIS-Justiz RS0042049). Beide Vorinstanzen haben die Frage eines Berufsschutzes des Klägers als Schlosser ausreichend geprüft und nach den Feststellungen zutreffend verneint. Ob außer den zu einem strittigen Umstand vorliegenden Beweisen weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden kann (SSV-NF 12/32 ua).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.

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