OGH 10ObS342/02w

OGH10ObS342/02w10.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich G*****, vertreten durch Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Linke Wienzeile 48-52, 1061 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kostenerstattung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2002, GZ 10 Rs 105/02p-48, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Juli 2001, GZ 27 Cgs 62/00f-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 3. Juli 2002, GZ 10 Rs 105/02p-48, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung

Mit Bescheid der beklagten Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen vom 16. 3. 2000 wurde der Antrag des Klägers auf Übernahme der Verpflegekosten im Krankenhaus B***** betreffend seine am 6. 10. 1901 geborene (am 29. 3. 1990 verstorbene, bei der beklagten Partei sozialversicherte) Mutter für die Zeit vom 1. 11. 1986 bis 30. 11. 1986 zurückgewiesen und für die Zeit ab 1. 12. 1986 abgelehnt.

Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Klage, die beklagte Sozialversicherung schuldig zu erkennen, die noch ungedeckten Kosten für die Unterbringung und Heilbehandlung der Versicherten im genannten Krankenhaus für die Zeit vom 1. 12. 1986 bis 29. 3. 1990 in der von der Behörde geforderten Höhe (S 1,897.233,20 = EUR 137.877,31) an den Magistrat der Stadt Wien zu erstatten, ab.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung Folge, verpflichtete die beklagte Partei die Kosten der Anstaltspflege der Versicherten für die Zeiträume 1. 12. 1986 bis 12. 2. 1987, 24. 3. 1988 bis 1. 4. 1988, 10. 2. 1989 bis 14. 2. 1989, 17. 5. 1989 bis 24. 5. 1989, 10. 11. 1989 bis 12. 11. 1989, 12. 1. 1990 bis 2. 2. 1990 und 18. 3. 1990 bis 29. 3. 1990 zu übernehmen und wies das Mehrbegehren "für weitere Zeiträume vom 13. 2. 1987 bis 17. 3. 1990" ab. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Da das Begehren auf Übernahme der Anstaltskosten ein solches auf Gewährung von wiederkehrenden Leistungen darstelle (SSV-NF 9/65), sei die Revision nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß § 45 Abs 3 ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG handelt.

Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine wiederkehrende Leistung, sondern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Anstaltspflege in den oben genannten Zeiträumen (RIS-Justiz RS0085773; zuletzt: 10 ObS 312/02h mwN):

Anders als in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung geht es hier nicht um die (Weiter-)Gewährung von Anstaltspflege iSd Anspruches auf "laufende Leistungen ..., die auf bestimmte und unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ... erbracht werden" (SSV-NF 9/65), bzw um ein Klagebegehren "auf Übernahme der Pflegekosten der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt" (SSV-NF 10/118; 10 ObS 2317/96z), also um das behauptete Recht des Versicherten auf Bezug von wiederkehrenden (Sach-)Leistungen (SSV-NF 9/65). Hier ist vielmehr (nur noch) über die vom Kläger begehrte Kostenerstattung für bestimmte Zeiträume einer (bereits beendeten) Anstaltspflege seiner Mutter "in der von der Behörde geforderten Höhe an den Magistrat der Stadt Wien" zu entscheiden. Daher handelt es sich - wie beim Anspruch des Versicherten auf Kostenersatz bei der Anstaltspflege (§ 150 ASVG) in einer Privatklinik in bestimmten Zeiträumen (10 ObS 312/02h mwN uva) bzw bei der Kostenerstattung für die Verwendung bestimmter Medikamente (selbst wenn es sich um mehrere Anwendungen handelt) - nicht um ein Klagebegehren auf wiederkehrende Leistungen (RIS-Justiz RS0085773 [T7] bzw [T14 und T16]).

Ein Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt somit nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.

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