OGH 10ObS312/02h

OGH10ObS312/02h17.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf T*****, vertreten durch Philipp & Partner Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in Mattersburg, gegen die beklagte Partei Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegekostenersatz, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2002, GZ 8 Rs 133/02s-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 2001, GZ 17 Cgs 72/01a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 16. Mai 2002, GZ 8 Rs 133/02s-26, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung

Der Kläger war vom 9. 3. bis 18. 3. 2000, vom 4. 4. bis 10. 4. 2000, vom 1. 5. bis 3. 5. 2000 und vom 10. 9. bis 16. 9. 2000 in der Wiener Privatklinik, die keine vertragliche Regelung mit der Beklagten hat, in Anstaltspflege.

Mit Bescheid vom 23. 2. 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Pflegekostenzuschusses für diese stationären Aufenthalte ab.

Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene, auf Gewährung des Pflegekostenzuschusses gemäß § 150 ASVG für diese stationären Aufenthalte im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagte nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß § 45 Abs 3 ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG handelt.

Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine wiederkehrende Leistung, sondern der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten seiner Anstaltspflege (§ 150 ASVG) in der Wiener Privatklinik in den oben genannten Zeiträumen (SSV-NF 3/153; 7/67; 9/65).

Ein Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Die Unterlassung dieses Ausspruchs stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.

Stichworte