OGH 10ObS272/02a

OGH10ObS272/02a17.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Daniel B*****, geboren am 13. Juli 1987, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin Andrea Michaela B*****, *****, diese vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, 5020 Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, vom 15. Jänner 2002, GZ 12 Rs 382/01k-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. September 2001, GZ 11 Cgs 140/00w-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Einschätzung des Betreuungsbedarfes des minderjährigen Klägers bei der Zubereitung von Mahlzeiten im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind. Da § 4 Abs 2 Salzburger Pflegegeldgesetz ebenso wie § 4 Abs 3 BBGG darauf abstellt, dass das bei gleichaltrigen gesunden Kindern und Jugendlichen erforderliche Pflegeausmaß nicht zu berücksichtigen ist, kommt nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes eine verpflichtende Übernahme des in § 1 Abs 4 EinstV für die Zubereitung von Mahlzeiten vorgesehenen zeitlichen Mindestwertes von 1 Stunde täglich nicht in Betracht, sondern es ist der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgeblich (in diesem Sinne auch 10 ObS 172/01v und 10 ObS 403/01i; im Ergebnis auch 10 ObS 329/01g für den Bereich der täglichen Körperpflege).

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang vorallem darauf hingewiesen, dass sich Kinder im vergleichbaren Alter des Klägers von 12 bzw 13 Jahren das Frühstück, die warme Hauptmahlzeit und das Abendessen (Jause) üblicherweise nicht selbständig zubereiten, wenngleich von ihnen eine dabei ins Gewicht fallende Mithilfe durchaus erwartet werden kann und auch den üblichen Gepflogenheiten im Familienverband entspricht. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung des vom Verordnungsgeber für die Zubereitung von Mahlzeiten vorgesehenen zeitlichen Mindestwertes von 1 Stunde täglich (= 30 Stunden monatlich) davon ausgegangen ist, dass ein überwiegender Teil des für die Zubereitung von Mahlzeiten erforderlichen Aufwandes bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruches als normaler altersbedingter Pflegeaufwand auszuscheiden und im Falle des Klägers ein - über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen gesunden Kindern hinausgehender - pflegegeldrelevanter Mehraufwand von 10 Stunden monatlich für die Zubereitung von Mahlzeiten anzusetzen sei, ist diese Annahme des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden. Damit erweist sich aber auch die weitere rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes als zutreffend, dass unter Berücksichtigung des darüber hinaus festgestellten Pflegebedarfes der für die Pflegegeldstufe 3 erforderliche Mindestpflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich für den im Revisionsverfahren allein noch strittigen Zeitraum von 1. 3. 2000 bis 28. 2. 2001 nicht erreicht wird.

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.

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