Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Halter des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Sattelfahrzeuges betreibt ein Transportunternehmen. Am Aufleger dieses Fahrzeuges ist ein Transportsilo montiert, der zum Transport von ungelöschtem Kalk dient. Um den Silo zu entleeren, muss ein am Zugfahrzeug montierter Kompressor, der vom laufenden Wagenmotor angetrieben wird, bedient werden. Das Transportgut wird schließlich über einen Schlauch, der sowohl am Transport- als auch am Standsilo je mit Kupplung und Gegenkupplung befestigt ist, umgepumpt. Am 29. 12. 1997 betraute der Halter des Sattelfahrzeuges einen seiner Arbeitnehmer, Franz H*****, mit dem Lenken des Wagens und sodann mit dem Umpumpen des Kalks. Das Umpumpen des ungelöschten Kalks hatte etwa 10 Minuten gedauert, als sich der Schlauch von seiner Verbindung löste. Der unter hohem Druck ausströmende Kalk verletzte H***** an seinen Augen schwer. Der Unfall H***** ist als Arbeitsunfall anerkannt, die klagende Partei musste an ihn bisher Versicherungsleistungen von S 5.795,80 (Sehhilfe) und S 201.858,08 (laufende Unfallrenten) bezahlen; auch künftig wird sie Versicherungsleistungen an H***** zu erbringen haben. Die klagende Unfallversicherung verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Zahlung von S 207.646,90 sA samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für alle Leistungen, die sie künftig an H***** zu erbringen haben wird (beschränkt einerseits auf jene Ansprüche, die H***** ohne Bestehen der Legalzession gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer unmittelbar fordern könnte, anderseits beschränkt mit der Höhe der maßgebenden Versicherungssumme). Sie stützt ihren Anspruch insbesondere auch auf die Bestimmungen des § 1014 ABGB und der §§ 332 ff ASVG. Sie brachte vor, der Halter des Sattelzugfahrzeuges habe Fürsorgepflichten gegenüber Arbeitnehmern verletzt, indem er ein unzureichend gewartetes Arbeitsgerät beigestellt habe. Das Arbeitsgerät sei derart risikobehaftet gewesen, dass der Verbindungsschlauch sich selbst dann hätte ablösen können, wenn er zuvor technisch korrekt an den jeweiligen Kupplungen festgemacht gewesen wäre. Der Halter müsse aber auch als Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den bei der Erfüllung seines Auftrages entstandenen Schaden ersetzen. Diese Risikohaftung nach § 1014 ABGB folge aus einer Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges und begründe daher eine Leistungspflicht der beklagten Partei. Die Ansprüche H***** seien in Höhe der mit der Erfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungspflichten verbundenen Aufwendungen und in Höhe des Deckungsfonds auf sie übergegangen. Die beklagte Partei wendete ein, der Unfall habe sich nicht beim Betrieb des haftpflichtversicherten Fahrzeuges ereignet. Der Schlauch habe sich nicht am Fahrzeug, sondern am Silo gelöst. Sei der Unfall aber beim Betrieb des Fahrzeuges geschehen, schließe § 3 Z 3 EKHG das Bestehen verschuldensunabhängiger Haftung aus. Ein Verschulden des Halters läge von vornherein nicht vor. Das Ablösen des Schlauches sei allein auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen. Der Anspruchsgrund nach § 1014 ABGB scheitere an § 333 ASVG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und nahm als erwiesen an, dass während des Umpumpvorganges auf den Schlauch Schwingungen einwirkten, die aber nur dann zu einem selbständigen Lösen der angekuppelten Schlauchverbindungen führen hätten können, wenn der Schlauch verdreht (also: nicht drallfrei) montiert worden sei. In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht die Klagsabweisung mit § 334 ASVG. Der Halter des Fahrzeuges habe das Unglück nicht verschuldet, was jeden Rückgriffsanspruch der klagenden Unfallversicherung ausschließe.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben. Das Erstgericht habe einen von der klagenden Partei gestellten Beweisantrag zum Nachweis eines Verschuldens des Halters und Arbeitgebers zu Unrecht übergangen. In materiellrechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, ein originärer Regressanspruch nach § 334 Abs 1 ASVG scheide von vornherein aus, weil die klagende Partei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Halters gar nicht behauptet habe.
§ 333 Abs 1 ASVG beschränke die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern auf Vorsatz. Abs 3 dieser Bestimmung enthalte aber eine Ausnahme für diese Haftungsbegrenzung und führe zu einer Haftung nach allgemeinem Recht. Erbringe der zuständige Sozialversicherungsträger auf Grund eines Unfalls Leistungen, könne er im Wege der Legalzession Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig auch Halter des Fahrzeuges, für dessen Betrieb erhöhte Haftpflicht bestehe, sei. Gemäß § 26 KHVG könne der Anspruch auch unmittelbar gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.
Für das in den Unfall verwickelte Sattelzugfahrzeug habe zweifelsfrei eine erhöhte Haftpflicht bestanden. Der Unfall habe sich auch beim Betrieb dieses Fahrzeuges ereignet. Ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung für einen bestimmten Betriebsvorgang könne außerhalb der eigenen Fortbewegung "in Betrieb" sein, wenn die Motorkraft zum Be- oder Entladen eines Kraftfahrzeuges mittels eines darauf montierten Hebekranmechanismus oder einer Kippvorrichtung benützt werde (RIS-Justiz RS0058248; RS0088978). Im Lichte dieser Judikatur habe sich der hier zu beurteilende Unfall "beim Betrieb" des von H***** gelenkten und bedienten Sattelfahrzeuges ereignet. Denn nach den Feststellungen habe das Ladegut mit einem Kompressor, der vom Wagenmotor angetrieben wurde, vom Sattelzugfahrzeug in den jeweiligen Standsilo umgepumpt werden müssen.
Daraus folge aber keine Haftung der beklagten Partei nach dem EKHG, weil gemäß § 3 Z 3 dieses Gesetzes der beim Betrieb des Kraftfahrzeuges Tätige durch die Gefährdungshaftung des EKHG nicht geschützt werde.
Ein Arbeitnehmer, der ein Kraftfahrzeug lenke, sei zwar nicht im Rahmen der Gefährungshaftung des EKHG, wohl aber bei Vorliegen von Verschulden gemäß § 333 Abs 3 ASVG anspruchsberechtigt (SZ 66/79). Für die daraus hergeleiteten Ansprüche greife die Legalzession nach § 332 ASVG, auf die sich die klagende Partei ausdrücklich stütze. Ob nun der Halter und Arbeitgeber des Verunglückten das Unglück verschuldet habe, lasse sich aber aus den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ableiten. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht für die hiefür notwendigen Erörterungen zu sorgen und dann die maßgebenden Feststellungen zu treffen haben. Sei der Arbeitgeber gleichzeitig auch Halter des Kraftfahrzeuges, müsse weiter überlegt werden, ob auch aus § 1014 ABGB abgeleitete Ansprüche vom Versicherungsschutz umfasst seien; nur dann könne die gemäß § 26 KHVG gegen den Haftpflichtversicherer geführte Klage erfolgreich sein. Nach der Rechtsprechung seien von der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keinerlei Ersatzansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen (RdW 2001, 553 = WBl 2001, 225 = ZVR 2001/86). Diese Judikatur müsse im Lichte des § 2 Abs 1 KHVG gesehen werden, wonach die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche umfasse, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden. Damit werde der Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers gesetzlich zwingend umschrieben (§ 2 Abs 3 KHVG). Die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der Kfz-Haftpflichtversicherung orientiere sich an anderen Gesichtspunkten, als nur an den Gefahren, welche von einem Kraftfahrzeug im Verkehr ausgingen. Versichert sei ganz allgemein das Interesse, das der Versicherte daran habe, durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleichviel auf welchen Haftungsnormen diese beruhten (9 ObA 298/01s). Die endgültige Beantwortung dieses Problems erübrige sich hier aber, weil - entgegen der von der klagenden Unfallversicherungsanstalt vertretenen Ansicht - § 1014 ABGB ungeachtet der Bestimmungen in § 333 ASVG und § 3 Z 3 EKHG keine verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage darstelle.
Zu dienstbedingten Sachschäden des Arbeitnehmers habe die Judikatur einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz für "arbeitsadäquate" Sachschäden infolge gefahrengeneigter Tätigkeit analog § 1014 ABGB entwickelt (SZ 65/86). Für solche bilde § 333 ASVG kein Problem, weil Sachschäden außerhalb des Rahmens der Sozialversicherung lägen.
Die Judikatur habe aber bisher noch keine endgültige Stellungnahme dazu abgegeben, ob § 1014 ABGB in solchen Konstellationen ungeachtet der Bestimmungen in § 333 ASVG auch für Personenschäden als Anspruchsgrundlage passe. Die Entscheidung ZVR 2001/86 habe dieses Problem dahingestellt gelassen und nur die Problemlage dargelegt. Die Literatur habe die Frage kontroversiell behandelt. Oberhofer (Der Ersatzanspruch bei Schäden wegen Tätigkeit in fremdem Interesse, ÖJZ 1994, 730; derselbe, Arbeitskollegen- und Regresshaftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger als "Risikoschaden", DRdA 1995, 1) und Kerschner/Wagner (Risikohaftung des Arbeitgebers bei Personenschaden des Arbeitnehmers? DRdA 2001, 568) bejahten eine analoge Anwendung des § 1014 ABGB auch für Personenschäden. Andere Kommentatoren akzeptierten hingegen wohl die persönliche Unversehrtheit eines Menschen als ein gegenüber Sachschäden höherwertiges Rechtsgut und hielten eine Anwendung des § 1014 ABGB für Personenschäden für durchaus wünschenswert. Ihrer Ansicht nach liege aber in den Bestimmungen des § 333 ASVG ein vom Gesetzgeber statuiertes unüberwindbares Hindernis (Marhold, Arbeitskollegenhaftung als Aufwandersatz, RdW 1990, 159; Apathy in Schwimann2, ABGB § 1014 Rz 14; Strasser in Rummel3, ABGB, §§ 1014, 1015, Rz 14). Den letztgenannten Literaturstimmen schloss sich das Berufungsgericht an. Die Anordnungen im § 333 ASVG würden tatsächlich "ad absurdum" (so Kerschner in Tomandl, Haftungsprobleme im Arbeitsverhältnis, 66) geführt, wollte man auf diese Weise eine verschuldensunabhängige Haftung statuieren. Die Spezialvorschrift des § 333 ASVG verdränge daher in ihrem Anwendungsbereich § 1014 ABGB zur Gänze. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob § 1014 ABGB auch für Personenschäden in Konstellationen wie den vorliegenden eine taugliche Anspruchsgrundlage schaffe und solche Ansprüche vom Versicherungsschutz einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit inbegriffen seien, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Werde in diesem Zusammenhang eine vom Berufungsgericht abweichende Ansicht geteilt, wären zwar dennoch exakte Feststellungen zur Mitverantwortung des Geschädigten notwendig, um die Kriterien des § 2 DHG bestimmen zu können. Da § 1014 ABGB jedoch eine verschuldensunabhängige Risikohaftung des Gewaltgebers normiere, bräuchten die von der klagenden Unfallversicherung geltend gemachten Mitschuldkomponenten beim Halter (und Arbeitgeber) nicht untersucht zu werden. Insoweit läge ein unnötiger Verfahrensaufwand vor. Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben werde.
Die beklagte Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben. Der Rekurs der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Spezialvorschrift des § 333 ASVG verdränge in ihrem Anwendungsbereich keinesfalls § 1014 ABGB. Durch die 48. ASVG-Novelle sei eine Ausnahme von den im § 333 ASVG grundsätzlich normierten Haftungsprivileg statuiert worden. Da § 333 Abs 3 ASVG die Unmaßgeblichkeit der Abs 1 und 2 dieser Bestimmung verfüge, sei im Bereich dieser Ausnahme vom Haftungsprivileg der Anspruch des Geschädigten als ein aus der allgemeinen Haftpflichtordnung abgeleiteter Anspruch anzusehen. Daraus folge, dass - abgesehen von der Haftungshöchstgrenze - grundsätzlich allgemeines Haftungsrecht gelte, sodass die Arbeitgeber nicht nur nach dem EKHG, sondern auch nach anderen Haftungsbestimmungen, sohin auch der Bestimmung des § 1014 ABGB - in Anspruch genommen werden könnten.
Die zu dienstbedingten Sachschäden des Arbeitnehmers entwickelte Judikatur eines verschuldensunabhängigen Anspruches auf Ersatz für arbeitsadäquate Sachschäden infolge gefahrengeneigter Tätigkeit analog § 1014 ABGB sei auch ohne weiteres auf Personenschäden auszudehnen, weil auf Grund der Ausschlussbestimmung des § 333 Abs 3 ASVG auch in diesem Bereich grundsätzlich allgemeines Haftungsrecht gelte und sohin Ersatzansprüche als außerhalb des Rahmens der Sozialversicherung liegend angesehen werden müssten.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, hat sich der hier gegenständliche Unfall "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges ereignet, doch scheitert ein auf das EKHG gestützter Ersatzanspruch des Geschädigten an § 3 Z 3 dieses Gesetzes. Für den Haftungsausschluss nach dieser Bestimmung kommt es nach der Änderung des § 333 Abs 3 ASVG im Rahmen der 48. ASVG-Novelle entscheidend darauf an, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kfz tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit grundsätzlich selbst zu tragen haben. Daher ist die Haftung des Halters oder Betriebsunternehmers ausgeschlossen, wenn der Geschädigte während der Beförderung seine eigene berufliche Tätigkeit ausübt (SZ 70/140 = ZVR 1998/9 mwN).
Allerdings besteht gemäß § 1014 ABGB beim Auftragsvertrag eine verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäftes. Ihr Grund liegt darin, dass die Verwirklichung voraussehbarer Risken der vom Auftraggeber veranlassten Tätigkeit auch ihm zugeordnet werden soll (Koziol/Welser12, II, 198 f mwN). Diese Bestimmung ist nach herrschender Ansicht analog auch auf den unselbständigen Arbeitsvertrag anzuwenden (Faber, Risikohaftung im Auftrags- und Arbeitsrecht, 239 mwN; SZ 56/86; ZVR 2001/86). Nach überwiegender Lehre bezieht sich die Risikohaftung des § 1014 ABGB auch auf Personenschäden (F. Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitnehmers 17; Kerschner, Die Reichweite der Arbeitgeberhaftung nach § 1014 ABGB in Tomandl, Haftungsprobleme im Arbeitsverhältnis 65 f; Oberhofer,
Der Ersatzanspruch bei Schäden wegen Tätigkeit in fremdem Interesse, ÖJZ 1994, 730 [731]; Kerschner/Wagner, Risikohaftung des Arbeitgebers bei Personenschaden des Arbeitnehmers? DRdA 2001, 568 [569]; Faber, Risikohaftung 239 ff). Dieser Ansicht schließt sich auch der erkennende Senat an. Wegen der Höherwertigkeit der Rechtsgüter Leben und Gesundheit wäre es ein Wertungswiderspruch, wären von der Risikohaftung des Arbeitgebers nur Sach-, nicht aber Personenschäden umfasst. Gerade bei dienstlichen Kfz-Fahrten setzt der Arbeitnehmer seine höchsten Rechtsgüter zum Nutzen und nach Disposition des Arbeitgebers ein. Auch im direkten Anwendungsbereich des § 1014 ABGB sind Personenschäden erfasst (Kerschner/Wagner, aaO, DRdA 2001, 569 mwN).
Nach § 333 Abs 1 ASVG haftet allerdings der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einem Personenschaden infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit nur dann, wenn er den Arbeitsunfall bzw die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch für die verschuldensunabhängige Risikohaftung analog § 1014 ABGB (Strasser in Rummel3, ABGB, §§ 1014, 1015 Rz 14), andernfalls wäre das Haftungsprivileg des Arbeitgebers ad absurdum geführt (Kerschner/Wagner, aaO, 569).
Seit der mit der 48. ASVG-Novelle erfolgten Einschränkung des Haftungsprivilegs haftet aber nunmehr - vom Fall vorsätzlicher Schädigung abgesehen - der Arbeitgeber für durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckte Personenschäden des Arbeitnehmers bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme (ZVR 2001/86 mwN). Im Ergebnis soll also der Arbeitgeber nicht zusätzlich durch Ansprüche belastet werden, sondern soll die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mehr wie bisher entlastet werden (Kerschner/Wagner, aaO, 570). Da überdies von der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keinerlei Ersatzansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen sind (ZVR 2001/86 mwN), hängt die Frage der Risikohaftung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall mit einem Kfz davon ab, ob diese von der Kfz-Haftpflicht gedeckt ist oder nicht. Nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden. Der Begriff des "Verwendens" eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des § 1 EKHG und umfasst auch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle (2 Ob 214/01m mwN).
Da diese Voraussetzung hier ohne Zweifel gegeben ist, bleibt zu prüfen, ob der Ersatzanspruch nach § 1014 ABGB ein solcher auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ist. Unter den "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG sind nicht nur jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB (SZ 59/195), auch Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB fallen darunter (ZVR 1987/126). Auch der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB wurde als eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung (im Sinne des § 1 Z 1 AHVB 1949) betrachtet (SZ 62/168). In der österreichischen Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, es bestehe für Ansprüche nach § 1014 ABGB analog eine Haftpflichtdeckung des Haftpflichtversichers (Oberhofer, Der Ersatzanspruch bei Schäden wegen Tätigkeit in fremdem Interesse, ÖJZ 1994, 732 f; Kerschner/Wagner, Risikohaftung, DRdA 2001, 571 f). Dieser Ansicht schließt sich auch der erkennende Senat an. Ansatz der Risikohaftung nach § 1014 ABGB sind die Zurechnungselemente der Tätigkeit in fremdem Interesse und der sich daraus für den Arbeitnehmer ergebenden Gefahr. Es geht um die Verwirklichung typischer, voraussehbarer Risiken der vom Auftraggeber veranlassten Tätigkeit. Der Arbeitnehmer setzt dabei seine eigenen Güter im Interesse des Arbeitgebers ein, der Schadenseintritt ist im Vergleich zu seinem allgemeinen Lebensrisiko durch die aufgetragene Tätigkeit wahrscheinlicher geworden. Es geht somit um eine Art "Betriebsgefahr". Es liegt daher eine Nähe zur Gefährdungshaftung vor, was die Einordnung unter den Begriff der gesetzlichen Haftpflichtbestimmung rechtfertigt (Kerschner/Wagner aaO, 572 mwN). Daraus folgt, dass - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Spezialvorschrift des § 333 ASVG wohl § 1014 ABGB verdrängt, diese Bestimmung aber dann anzuwenden ist, wenn die Ausnahmeregel des § 333 Abs 3 ASVG zum Tragen kommt. Auch aus den vom Berufungsgericht zitierten Literaturstellen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Marhold, Arbeitskollegenhaftung als Aufwandersatz, RdW 1990, 159, behandelt die Frage der Arbeitskollegenhaftung als Aufwandersatz, eine derartige Fallkonstellation liegt aber nicht vor. Apathy (in Schwimann2, ABGB, § 1014 Rz 14) und Strasser (in Rummel3, ABGB, §§ 1014, 1015 Rz 14) befassen sich nicht mit der Ausnahmeregel des § 333 Abs 3 ASVG.
Obwohl die Ausführungen im Rekurs der klagenden Partei sohin an sich zutreffend sind, hat es bei der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus den vom Berufungsgericht im Rahmen der Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof dargelegten Gründen zu bleiben, weshalb dem Rekurs der klagenden Partei, die bereits eine klagsstattgebende Entscheidung anstrebt, nicht Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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