OGH 3Ob295/01f

OGH3Ob295/01f18.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Monika B*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen 794.333 S (57.726,43 EUR) sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2001, GZ 4 R 135/01d-45, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die in Deutschland wohnhafte vormals Zweit- und nun allein Beklagte, eine deutsche Staatsangehörige - ihr Ehegatte, der vormals erstbeklagte österr. Kfz-Händler, ließ die Entscheidung zweiter Instanz unangefochten - war gemeinsam mit diesem solidarisch haftende Mitschuldnerin für einen von der klagenden österr. Bank am 3. Oktober 1996 in Österreich gewährten Kontokorrentkredit über 800.000 S, womit der vormals Erstbeklagte in Österreich den Ankauf von Kraftfahrzeugen finanzieren sollte.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Rückzahlung des offenen Kreditrestes auch gegenüber der Beklagten statt.

Rechtliche Beurteilung

a) Die Rechtsmittelausführungen zur fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit (Art 13 EuGVÜ) sind aus folgenden Erwägungen nicht relevant: Nach stRp können Prozesshindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Diese im § 42 Abs 3 JN ua für die Unzulässigkeit des Rechtswegs normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rspr für alle Prozesshindernisse einschließlich dem der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit (1 Ob 2088/96h = SZ 70/45 mwN). Die Vorinstanzen haben hier noch vor Urteilsschöpfung mit den gesonderten Beschlüssen ON 19 und 23 das Vorliegen dieses Prozesshindernisses übereinstimmend und damit rechtskräftig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) verneint.

b) Zutreffend erkennt die Rechtsmittelwerberin, dass im vorliegenden Fall noch die Bestimmungen des IPRG auf die Rechtsbeziehung der Streitteile anzuwenden sind. Bei der Frage des anzuwendenden Rechts sind nach § 38 Abs 1 IPRG Bankgeschäfte, zu denen fraglos auch Kontokorrentkreditverträge wie der hier zu beurteilende gehören, nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz IPRG) hat. Das ist hier Österreich. Ist das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag iSd § 41 Abs 1 IPRG, so geht allerdings diese Verweisungsnorm dem § 38 Abs 1 IPRG vor (SZ 70/45 mwN). Gemäß § 41 Abs 1 IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staats, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind. Die nach österr. Recht zu prüfende Voraussetzung, ob es sich um einen Verbrauchervertrag iSd § 41 IPRG handelt, ergibt hier, dass ein solcher entgegen den Rechtsmittelausführungen deshalb nicht vorliegt, weil der Unternehmer (in casu: klagende österr. Bank) im Verbraucherland (in casu: Bundesrepublik Deutschland) keine einschlägige Geschäftstätigkeit entfaltete (7 Ob 524/93 = SZ 66/69; RIS-Justiz RS0077313; Schwimann in Rummel2, § 41 IPRG Rz 2). Gegenteilige Rechtsmittelausführungen, die sich im Übrigen nur allgemein und nicht bezogen auf den konkreten Fall mit den Voraussetzungen für ein derartiges Tätigwerden auseinandersetzen, müssen als unzulässige Neuerungen unbeachtet bleiben. Schutznormen des deutschen Verbraucher- und Bankrechts können daher nicht zum Tragen kommen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte