OGH 7Ob524/93

OGH7Ob524/932.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alfred S*****, und 2. Anna S*****, beide vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 29, vertreten durch Dr.Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 302.783,21 sA und Feststellung (Erstkläger) und S 87.950 sA und Feststellung (Zweitklägerin) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1992, GZ 5 R 194/92-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 4. Juni 1992, GZ 21 Cg 827/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagenden Parteien buchten im Reisebüro P***** GesmbH, bei der beklagten Partei als Reiseveranstalter für sich und ihren minderjährigen Sohn eine Urlaubsreise in die Türkei in der Zeit vom 8.7.1990 bis 22.7.1990 mit Unterbringung im D***** B***** Club. Während ihres Aufenthaltes in der Türkei nahmen die Kläger und ihr Sohn am 14.7.1990 an einem als Jeep-Safari bezeichneten, vom türkischen Reiseunternehmer namens "T*****" organisierten Ausflug teil. Ihr Geländefahrzeug kam durch einen Fahrfehler des Lenkers von der Straße ab und stürzte über einen Abhang. Dabei wurden alle drei Familienmitglieder verletzt. Der Sohn der Kläger verstarb an den Verletzungsfolgen.

Beide Kläger begehrten Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Unfallschäden, der Erstkläger zudem den Ersatz diverser Auslagen im Zusammenhang mit dem Transport des Leichnams des Sohnes und dessen Begräbnis, eines Suchinserates, seiner Sachschäden sowie Heilungskosten, die Zweitklägerin zudem die Refundierung des anteiligen Preises für die nicht mehr konsumierten Reisetage. Die Kläger behaupteten, sie hätten die Jeep-Safari, die bereits im Reiseprospekt namens "Club-D***** Sommer 1990" angepriesen worden sei, im Club-Hotel bei dessen Mitarbeitern gebucht. Die beklagte Partei hafte für die Schlechterfüllung der von ihr als Teilleistung angebotenen Jeep-Safari sowie auf Grund der Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflichten durch sie und ihre Erfüllungsgehilfen.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein:

Die Jeep-Safari sei vom Pauschalangebot der beklagten Partei nicht umfaßt gewesen. Die beklagte Partei sei insoweit nicht Vertragspartner der Kläger geworden. Weder T***** noch der Club D***** noch der Fahrzeuglenker seien Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei gewesen, weil die Jeep-Safari beim türkischen Reiseveranstalter T***** gebucht, der Club B***** D***** vom Club D***** Türkei geführt und der Lenker des Jeeps von den Klägern selbst veranlaßt worden sei, den Jeep zu mieten und zu steuern. Auf den zwischen den Klägern und T***** geschlossenen Vertrag sei türkisches Recht anzuwenden.

Der weitere Einwand der beklagten Partei, die Kläger treffe ein Mitverschulden, weil sie sich nicht darüber informiert hätten, ob in ihrem Jeep ein Erstehilfesatz vorhanden sei, wurde im Rechtsmittelverfahren nicht aufrechterhalten.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Anspruchsgrund ein und erkannte mit Teil-Zwischenurteil, daß das Zahlungsbegehren der Kläger dem Grunde nach zu Recht bestehe und die beklagte Partei den Klägern für alle Folgen aus dem Unfall hafte.

Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der beklagten Partei ist auch Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der seit 1989 registrierten Firma Club-D***** GesmbH. Letztere betreibt ähnlich anderen Freizeitclubs Hotelanlagen, bei denen auch Animation geboten wird. Die gesellschaftliche und geschäftliche Verknüpfung der beklagten Partei und des Clubs Dido wurde mehrfach in Zeitungen und Zeitschriften abgehandelt.

Die von den Klägern gebuchte Pauschalreise umfaßte den Flug nach Antalya, den Transfer zum Hotel und die Unterbringung. Die Kläger hatten die Reise aus einem Prospekt mit der Bezeichnung Club D***** ausgewählt. In dem die Preise und Informationen enthaltenden Prospektteil ist eine Seite mit "K*****-Vorteile" überschrieben. Die Firma T***** scheint darin als K*****-Vertretung in der Türkei auf. Sie ist als "Incoming Agency" tätig. Nach türkischem Recht muß sich jeder ausländische Reiseveranstalter eines derartigen türkischen Unternehmens zur Betreuung seiner Reisegäste und Durchführung von Reiseveranstaltungen in der Türkei bedienen. Die beklagte Partei betraute mit diesen Aufgaben ausschließlich die Firma T*****.

Im Prospekt sind bei der Beschreibung des D***** B***** Clubs auch diverse Ausflugsmöglichkeiten, darunter eine Jeep-Safari, aufgelistet. Diese werden dann in den Clubhotels von Animationspersonal meist in Form einer Diashow angeboten. Die Animateure werden in Österreich saisonweise engagiert und unterstehen den Weisungen eines Chefanimateurs. Das Animationspersonal des D***** B***** Clubs erhält von T***** für jede Ausflugsbuchung eines Reisegastes eine entsprechende Provision.

Nach der Ankunft im Hotel wurden die Kläger mit anderen Reisegästen zu einem Begrüßungscocktail eingeladen, in dessen Verlauf die Animateure vorgestellt wurden und ein Diavortrag über die bereits im Prospekt enthaltenen Ausflugsmöglichkeiten geboten wurde. Dabei wurde als Buchungs- und Zahlstelle eine Mitarbeiterin des Clubhotels genannt. Auf Grund dieser Präsentation entschlossen sich die Kläger, an der Jeep-Safari teilzunehmen. Bei der Buchung des Aufluges bei einer Mitarbeiterin des Clubs D***** erklärten sie, beide nicht als Fahrer in Frage zu kommen. Nach Bezahlung des Pauschalpreises wurde den Klägern eine Zahlungsquittung in Form eines Gutscheines ausgestellt, der die Firmenbezeichnung T***** trägt.

Zur Durchführung dieses Ausfluges mietete die Firma T***** bei der Firma I***** auf ihre Kosten die entsprechende Anzahl von geländegängigen Fahrzeugen an. Ungeachtet dessen wurde vom jeweiligen Fahrzeuglenker, der in erster Linie aus dem Kreis der Ausflugsteilnehmer selbst stammen sollte, die Unterschrift auf einem Formular verlangt, wonach er selbst Vertragspartner der Firma I***** sein sollte. Weiters stellte die Firma T***** einen Reiseleiter zur Verfügung, der das erste Fahrzeug des Konvois lenken sollte. Die Firma T***** überprüfte die Fahrzeuge der Firma I***** niemals auf ihren Betriebszustand.

Bei der von den Klägern gebuchten Safari achtete die Firma T***** nicht darauf, ob genügend Reisegäste als Fahrer zur Verfügung standen. Vor der Abfahrt stellte sich heraus, daß für das für die Kläger und ihren Sohn vorgesehene Fahrzeug kein Fahrer vorhanden war. Nach einer Besprechung des Reiseleiters der Firma T***** mit dem Chefanimateur des Clubs D***** bestimmter letzterer den Animateur Mathias S***** zum Fahrzeuglenker, der damit einverstanden war. Dieser unterfertigte auch das angeführte Vertragsformular der Firma I*****.

Mathias S***** hatte sich auf Grund eines Inserates der Firma Club D***** in Wien für den Posten eines Animateurs im Club B***** D***** für die Sommersaisaon 1990 beworben. Der Vertrag wurde in den Büroräumen des D***** Clubs in Wien ausgehandelt. Im schriftlichen Vertrag schien jedoch dann die Firma T***** als Vertragspartner auf. Mathias S***** hatte während seines Präsenzdienstes eine Ausbildung mit geländegängigen LKWs erhalten und besaß einen Führerschein der Kategorien B, C, F und G.

Eine Autoapotheke war in keinem der Fahrzeuge vorhanden. Dies wurde nicht weiter überprüft. Der Zustand der Fahrzeuge war nicht einwandfrei. Während der Fahrt kam es immer wieder zu Defekten, insbesondere zu Zündversagen. Der Ausflug führte zum Teil über geschotterte Straßen in das Taurus-Gebirge.

Der Unfall ereignete sich bei der Rückfahrt auf einer geschotterten Bergstraße. Mathias S***** gab unmittelbar nach einer Linkskurve im leicht ansteigenden Gelände Gas, wodurch sich das Fahrzeug auf der schmalen Straße querstellte und abstürzte. Die Bergung und Versorgung der Verunglückten gestaltete sich sehr kompliziert. Ein Funkgerät war nicht vorhanden.

Die Kläger kehrten am 15.7.1990, einen Tag nach dem Unfall, nach Österreich zurück.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die vom Club D***** angebotenen Leistungen der beklagten Partei zuzuordnen seien, weil sie diese Leistungen nach der Prospektgestaltung als eigene angeboten habe und mit dem Unternehmer Club D***** eng verknüpft sei. Da die Firma T***** im Prospekt als Vertretung der beklagten Partei bezeichnet, der Ausflug vom Club D***** angeboten und der Club D***** als Zahlstelle tätig geworden sei, habe der Reisende darauf vertrauen können, daß der Veranstalter der Pauschalreise auch die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausflüge trage. Dazu komme, daß ein Mitarbeiter des Reiseveranstalters mit dem Lenken der Fahrzeuges beauftragt worden und daher dessen Erfüllungsgehilfe sei.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil insoweit als nichtig auf, als es die Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden der Kläger feststellte, wies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück und bestätigte im übrigen den Ausspruch über die grundsätzliche Leistungspflicht. Es erklärte die Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, unter welchen Umständen ein inländischer Reiseveranstalter für die Veranstaltungen seiner im Ausland ansässigen "Incoming Agency" einzustehen habe.

Das Berufungsgericht teilte im wesentlichen die Ansicht der ersten Instanz. Der beklagten Partei sei die Stellung eines Veranstalters kraft Anscheins zugekommen. Dem Urlaubsgast sei nicht zuzumuten, an Ort und Stelle nähere Erkundigungen darüber einzuholen, wer nun tatsächlich Veranstalter der zusätzlich angebotenen und gesondert zu bezahlenden Freizeitaktivitäten sei. Das Erstgericht habe zutreffend österreichisches Recht angewendet, wie sich insbesondere aus § 41 Abs 1 sowie aus den §§ 35 und 36 IPRG ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Die von der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil des Urteiles erhobene Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei führt in ihrer Revision aus, daß die Kläger ihre Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall ableiten, der sich auf einer öffentlichen Straße in der Türkei ereignet habe, sodaß nach Art 3 des Hager Straßenverkehrsübereinkommens (BGBl 1975/387) im Hinblick auf den Unfallort mangels der Ausnahmetatbestände des Art 4 des Straßenverkehrsübereinkommens türkisches Recht anzuwenden sei.

Die Kläger haben aber ihr Begehren auf die Behauptung gestützt, daß zwischen ihnen und der beklagten Partei ein Reisevertrag zustande gekommen sei, aus dessen Verletzung ihr diese für die Folgen des Unfalles vom 14.7.1990 hafte. Nach den gegenseitigen Behauptungen der Streitteile kommen als Vertragspartner der Kläger und damit als Haftpflichtige - je nach dem festzustellenden Sachverhalt - der türkische Unternehmer T*****, der türkische Club B***** D*****, die österreichische Club D***** GesmbH und (oder) die beklagte Partei in Frage. Eine wichtige Nebenverpflichtung aus dem Vertrag, mit dem die angebotene Jeep-Safari gebucht wurde, bestand darin, daß die Reiseteilnehmer unversehrt zum Ausgangspunkt des Ausfluges zurückgebracht werden. Die Unterlassung einer Körperverletzung ist somit wie beim Beförderungsvertrag Vertragsinhalt (vgl ZVR 1976/172; ZVR 1979/128; ZVR 1985/43).

Die Bestimmungen des § 48 Abs 1 IPRG haben ebenso wie die Bestimmungen des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand (vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 I 361 f, 374) und sind daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden. Derartige Schadenersatzansprüche sind vielmehr im Sinn des IPRG nach jener Rechtsordnung zu beurteilen, der das verletzte Schuldverhältnis unterliegt (Koziol aaO, 361 sowie die dort unter Anm 17 angeführte Literatur und Judikatur; Schwimann, Grundriß des IPR, 105, 154 f; ZVR 1985/43).

Gemäß § 41 IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen sind. Verbraucherverträge im Sinn des § 41 IPRG sind nach der hier vorzunehmenden ersten Qualifikation nach österreichischem Recht (SZ 61/125; Hoyer in Krejci, HdB zum KSchG 741 f; Schwimann in ÖJZ 1981, 309 f) somit entgeltliche Verträge, in denen der Nichtunternehmer vom Unternehmer zu erbringende vertragscharakteristische Leistungen in Anspruch nimmt (Schwimann in RdW 1989, 292). Für die Ausnahme von der Grundregel des § 36 IPRG kommt es nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Vertragstyps an (EvBl 1992/48).

Die Kläger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Hier gewährt das KSchG besonderen privatrechtlichen Schutz im Sinn des § 41 IPRG.

Der Sinn der zitierten Anknüpfungsvoraussetzungen dieser Bestimmung liegt darin, daß der Verbraucher auf die Geltung des Rechtes des Verbraucherlandes nur dann vertrauen darf und der Unternehmer dieses Recht nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn der Unternehmer im Verbraucherland eine einschlägige Geschäftstätigkeit entfaltet (Schwimann in Rummel2 II § 41 IPRG Rz 2 mwN). Auf die Anbahnung des Geschäftes im Verbraucherland kommt es - im Gegensatz zu JBl 1988, 375 - nicht an, wie sich aus dem Wortlaut des § 41 Abs 1 IPRG und den EB zum IPRG (RV 784 BlgNr. 14. GP, 55) ergibt. Danach genügt bereits die Zusendung schriftlichen Werbematerials. Unter den vom Unternehmer verwendeten Personen sind alle Personen zu verstehen, durch deren Tätigkeit im Verbraucherland nach der Absicht des Unternehmers im Ergebnis ein Kontakt zwischen ihm und dem Verbraucher herbeigeführt wird (EB zum IPRG aaO).

Die Firma T***** hat sich der beklagten Partei schon in Österreich im Sinn dieser Ausführungen bedient, indem sie den Reisekatalog der beklagten Partei dafür verwendete, ihre Ausflugsfahrten - wenn auch ohne Namensnennung -, darunter auch die Jeep-Safari, konkret anzupreisen und auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Kunden der beklagten Partei auf ihre Veranstaltungen zu lenken. T***** hat sich somit durch gezielte, auf den potentiellen Kundenkreis abgestellte Werbemaßnahmen in den Geltungsbereich des österreichischen Verbraucherschutzrechtes begeben (Schwimann, Grundriß des IPR 132 f; derselbe in Rummel2 II § 41 IPRG Rz 2; EvBl 1992/48 mwN).

Dieselben Erwägungen gelten genauso für einen allenfalls als eigene Rechtspersönlichkeit existierenden D***** B***** Club, die D***** Club GesmbH und insbesondere für die beklagte Partei, die sich nach - noch zu prüfender - Ansicht der Untergerichte als Veranstalter der Jeep-Safari behandeln lassen muß. All diese Unternehmer kommen mangels Offenlegung ihrer jeweiligen Eigenschaft dem Kunden gegenüber als Werber und Anbieter der Jeep-Safari an den potentiellen Kundenkreis in Frage. Die - noch zu untersuchende - Position der beklagten Partei als Veranstalter kraft Anscheins vermag nichts daran zu ändern, daß alle Voraussetzungen des § 41 IPRG vorliegen.

Damit ist österreichisches Recht nicht nur in seinen Verbraucherschutzbestimmungen, sondern in seiner Gesamtheit anzuwenden (EB aaO; Duchek-Schwind, IPR 91; Schwimann in Rummel2II § 41 IPRG Rz 3; Hoyer in JBl 1988, 783; SZ 61/125 = JBl 1988, 779; JBl 1990, 592; EvBl 1992/48). Somit sind alle hier anstehenden Haftungsfragen gemäß § 41 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen.

§ 36 IPRG kann infolge seiner Subsidiarität gegenüber § 41 IPRG nicht zur Anwendung kommen (Schwimann in Rummel2 II § 36 IPRG Rz 1).

Nach den Feststellungen der Untergerichte haben die Kläger die Jeep-Safari als Pauschalreise gebucht, die nicht nur die Bereitstellung der entsprechend geländegängigen Fahrzeuge, sondern auch die Organisation des Ausflugs, die Führung und Betreuung der Gruppe durch einen Reiseleiter und das Bereithalten eines Fahrers für die Kläger umfaßte, zumal diese schon bei der Buchung erklärten, nicht selbst fahren zu wollen. Die Unterschrift des letztlich als Fahrer auserwählten Mathias S***** auf einem Formular, das die Firma I***** als Fahrzeugvermieter aufwies, blieb ohne rechtliche Konsequenzen.

Reiseveranstalter ist, wer das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung zusagt und die sich daraus ergebende Gesamtheit der Reiseleistungen zum Kauf (zur Buchung) anbietet (SZ 55/71). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die besonders ausgeschriebenen, beworbenen und angebotenen Reiseleistungen als Eigenleistungen zugesagt werden, sondern nur darauf, ob nach den Umständen ein solcher Anschein geschaffen wird. Entscheidend ist daher, wie der die Buchung Entgegennehmende aus der Sicht des Kunden auftrat. Unterläßt der die Reise bloß Vermittelnde die Offenlegung dieser Stellung, so übernimmt er dem Kunden gegenüber bei Buchung einer Reiseveranstaltung die Rolle eines Reiseveranstalters und damit die Haftung als Veranstalter (SZ 55/71; JBl 1987, 109; Wilhelm in JBl 1986, 10; Zechner, Reisevertragsrecht, RZ 39, 43, 54, 229, 304).

Nach dem vorliegenden Sachverhalt haben sich weder die Firma T***** noch der Club D***** noch die beklagte Partei bis nach Vertragsabschluß dahin deklariert, daß nicht ein österreichischer Unternehmer - wie es nach der Prospektgestaltung und auch noch bei der näheren Präsentation der Ausflüge am Urlaubsziel den Anschein hatte -, sondern in Wahrheit ein türkischer, sich bei Werbung, Anbot und Inkasso vertreten lassender Unternehmer Veranstalter sein solle. Für die Kläger gab es bis zum Erhalt der Zahlungsquittung bzw des Gutscheins keinen Hinweis darauf, daß jemand anderer die Jeep-Safari veranstalten werde als der Club D*****, der sich selbst auf eine Weise darstellte, als ob er mit der beklagten Partei ident bzw deren Phantasiebezeichnung für die Sparte ihres Hotelbetriebes sei. Die Kläger kontrahierten daher aus ihrer Sicht in der Türkei mit einem österreichischen Unternehmer, sei es mit der Bezeichnung K***** oder mit der Bezeichnung D***** Club, der seine Leistungen einschließlich der Jeep-Safari bereits in Österreich beworben und angeboten hatte, auch wenn der Ausflug erst an Ort und Stelle näher beschrieben wurde und gesondert zu bezahlen war. Da zudem noch eine Mitarbeiterin des Clubhotels das Inkasso vornahm, bestand für die Kläger keinerlei Anlaß, an der Veranstaltereigenschaft des Clubs D***** bzw der beklagten Partei zu zweifeln oder gar Nachforschungen über die wahre Identität des Veranstalters anzustellen.

Die Bezeichnung "T*****" war bei der gesamten Abwicklung der Urlaubsreise der Kläger überhaupt erst einmal erwähnt worden; sie wurde dem Kunden in dem die Preise und Informationen enthaltenden Reiseprospekt namens Club D***** als "K*****-Vertretung" in der Türkei vorgestellt. Die Reiseteilnehmer konnten erst wieder nach durchgeführter Buchung der während des Begrüßungscocktails von Animateuren des Clubs im Detail beworbenen Ausflüge nochmals auf den Namen T***** aufmerksam werden. Er fand sich - kommentarlos - auf dem nach Buchung und Zahlung der Ausflüge ausgehändigten "Gutschein". Da sich weder der Club D***** bzw die beklagte Partei als (bloßer) Vermittler noch die T***** jemals als Veranstalter dieser Ausflüge deklarierte, war selbst nach Ausfolgung des Gutscheins für die Kläger noch immer nicht klargestellt, daß nach den internen Gepflogenheiten zwischen dem Club D***** bzw der beklagten Partei und der T***** letztere der Veranstalter sein solle. Die diesbezügliche türkische Rechtslage mußten die österreichischen Urlauber nicht kennen. Sie konnten vielmehr schon auf Grund der noch in Österreich zur Verfügung gestellten Prospektbeschreibung davon ausgehen, T***** sei in untergeordneter Funktion, allenfalls als Leistungsträger für die beklagte Partei bei den Ausflügen in der Türkei tätig.

Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Bekanntgabe des Veranstalters erfolgen muß und ob die Nennung des Veranstalters auf einer nach Vertragsabschluß dem Kunden ausgefolgten Zahlungsquittung dessen Schutzbedürfnis genüge getan hätte (vgl Zechner aaO Rz 304), stellt sich daher hier nicht. Aus der Sicht der Kläger wurde vielmehr der Eindruck, daß der Club D***** bzw die beklagte Partei der Veranstalter der Jeep-Safari sei, nach Vertragsabschluß sogar noch dadurch bekräftigt, daß der für den Club Dido tätige Chefanimateur den ihm unterstellten, ebenfalls als Animateur für den Club D***** vorgestellten Mathias S***** als Fahrzeuglenker bestimmte. Daß im schriftlichen Anstellungsvertrag des Mathias S***** die T***** als dessen Dienstgeber aufscheint, konnten die Kläger nicht ahnen.

Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Die Entscheidung 1 Ob 516/88 befaßt sich mit einem der Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler nicht vergleichbarem Rechtsproblem (nämlich mit der Haftung des Kreditinstituts für Schäden durch Betrugshandlungen in der Sphäre eines Dritten). In dem der Entscheidung 6 Ob 577/77 zugrunde liegenden Fall konnte für den Reisebürokunden kein Zweifel darüber bestehen, daß die von ihm gebuchte Fahrt mit einer Autofähre in der Adria nicht von der beklagten Partei, sondern von einem örtlichen Fährschiffahrtsunternehmen, dessen Namen dem Kunden von Anfang an namentlich bekanntgegeben war, zu verrichten sein werde. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt ist jedoch Gegenteiliges anzunehmen:

Die Kläger konnten auf Grund des festgestellten Verhaltens der beklagten Partei bzw des Clubs D***** und der dort beschäftigten Personen nicht ahnen, daß der Club D***** nur die Werbung zu besorgen, die Buchung entgegenzunehmen und diese weiterzuleiten hatte.

Daß die Kläger als Kunden der beklagten Partei nicht in der Lage waren, zu erkennen, daß der Club D***** als eine von der beklagten Partei zu unterscheidende eigene juristische Person existiert, wird in der Revision zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Nach der Präsentation im Reisekatalog stellten sich die beklagte Partei und der Club D***** als Einheit dar. Die wahren rechtlichen Konstruktionen der beiden Unternehmungen gingen weder aus den Prospekten noch aus der Zahlungsbestätigung des Reisebüros P***** hervor. Demnach war bestenfalls anzunehmen, daß der Club D***** oder der Club B***** D***** als Leistungsträger und somit als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig werden wird. Ob sich der Club D***** oder der Club B***** D*****, T***** und Mathias S***** als eine Kette von Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei darstellten, deren sich die beklagte Partei zur Erfüllung der mit der Jeep-Safari zusammenhängenden Leistungen bediente oder ob eher der Eindruck entstand, als ob Mathias S***** direkter Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei bei diesem Ausflug sei, macht keinen Unterschied. In jedem Fall ist der beklagten Partei das Verschulden des Mathias S***** gemäß § 1313 a ABGB anzurechnen, ob dieser nun dem Anschein nach der letzte einer Kette von Erfüllungsgehilfen oder unmittelbar Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei war. Die beklagte Partei haftet daher grundsätzlich für alle aus der Verletzung der Vertragspflicht resultierenden Schadenersatzansprüche der Kläger, wozu auch deren Schmerzengeldansprüche zählen.

Die Entscheidung über Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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