OGH 4Ob3/02y

OGH4Ob3/02y29.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Gregor E*****, und Markus E*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Friedrich E*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 16. Oktober 2001, GZ 20 R 138/01m-83, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 13. Juli 2001, GZ 1 P 95/01a-75, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erhöhte antragsgemäß die vom Vater für seinen Sohn Gregor ab 1. 12. 1999 zu erbringende Unterhaltsleistung von bisher 5.600 S auf 6.800 S.

Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 16. 10. 2001 als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.

Dagegen brachte der Vater einen an das Rekursgericht adressierten, in der gemeinsamen Einlaufstelle des Erst- und des Rekursgerichts am 3. 12. 2001 eingelangten, mit dem Aktenzeichen des Erstgerichts versehenen Schriftsatz ein, in dem der Antrag "auf Zulassung des a.o. Revisionsrekurses" gestellt und weiters beantragt wird, der Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss im Sinn einer Stattgebung des Herabsetzungsantrags abändern.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

§§ 14 Abs 3, 14a Abs 1 AußStrG sind im gegenwärtigen Fall idF vor der Änderung dieser Bestimmungen durch Art 41 Z 2 lit a und Z 3 1. Euro-Umstellungsgesetz-Bund (2. Euro-JuBeG) BGBl I 2001/98 anzuwenden (Art 96 Z 6 dieses Gesetzes; das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor dem 31. 12. 2001).

Der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 Abs 1 JN). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so ist Streitgegenstand nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (ÖA 1983, 110; 7 Ob 19/99s ua). Der Wert des Entscheidungsgegenstands liegt im vorliegenden Fall daher unter 260.000 S.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG).

Hat das Rekursgericht bei einem 260.000 S nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinn des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs entschieden hat.

Der Oberste Gerichtshof ist daher auch nicht befugt, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (im Akt des Erstgerichts findet sich kein Nachweis der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Rechtsmittelwerber; im Vorlagebericht wird der 13. 11. 2001 als Tag der Zustellung an den Vater angeführt; das Rechtsmittel wurde am 30. 11. 2001 zur Post gegeben) und über die Frage seiner Verspätung zu entscheiden (7 Ob 19/99s; 1 Ob 149/00t ua). Eine allfällige Verspätung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" wäre freilich vom Erstgericht nicht aufzugreifen. Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 14a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, rechtfertigt nämlich in Anbetracht von § 11 Abs 2 AußStrG nicht die Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern könnte - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden (1 Ob 99/98k = EFSlg 88.607; 7 Ob 285/98g; 7 Ob 310/98h; 1 Ob 141/00t).

Das Erstgericht wird daher den Akt dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben. Das Rekursgericht ist sodann zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch im Hinblick auf § 14a Abs 1 AußStrG - gemäß § 14a Abs 3 und 4 AußStrG berufen (1 Ob 141/00t; 7 Ob 310/98h ua). Ändert es seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein.

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