OGH 1Ob141/00t

OGH1Ob141/00t25.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Tamara M*****, geboren am 5. Oktober 1989, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Eduard M*****, vertreten durch Dr. Dieter H. Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2000, GZ 45 R 143/00p-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23. Februar 2000, GZ 17 P 234/97g-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag von monatlich 2.700 S "zuzüglich der Hälfte der anfallenden Schulkosten" auf monatlich 5.000 S "zuzüglich der Hälfte der anfallenden Schulkosten". Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der - vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegte - außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet, weil der bekämpfte Beschluss dem Vater am 14. April 2000 zugestellt wurde und das Rechtsmittel erst nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist am 3. Mai 2000 zur Post gegeben wurde.

Der zweitinstanzliche Beschluss wurde nach dem 31. Dezember 1997 gefasst, weshalb auf das Verfahren die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 (WGN 1997), gemäß deren Art XXXIII Z 14 anzuwenden ist. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 (in der Folge nur AußStrG) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Wie bereits dargestellt, sind im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zumindest derzeit nicht zuständig, die Überschreitung der Rechtsmittel- bzw Antragsfrist wahrzunehmen.

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG ist ua ein Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig ist. Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG hat das Gericht erster Instanz ua den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, in der dort beschriebenen Form vorzulegen, wenn es keinen Grund findet, den Antrag zurückzuweisen. Wie der erkennende Senat bereits zu AZ 1 Ob 99/98k = EFSlg 88.607 unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (898 BlgNR 20. GP, 30) und den Regeln über die Derogation dargelegt hat, ist die Antinomie zu § 11 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse in nichtstreitigen Rechtssachen auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen sind, derart zu lösen, dass auch nach der WGN 1997 der Revisionsrekurs auch bei Nichtzulassung und Verspätung dem Rekursgericht vorzulegen ist. Dieser Entscheidung folgten weitere Entscheidungen (RIS-Justiz RS0110637).

Das Erstgericht wird daher den Akt dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben. Das Rekursgericht ist sodann zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch im Hinblick auf § 14a Abs 1 AußStrG - gemäß § 14a Abs 3 AußStrG berufen. Für den Fall, dass es den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein. Jedes andere Vorgehen würde einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in welchen bei einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand oder, soweit dieser nicht rein vermögensrechtliche Natur ist (§ 14 Abs 5 AußStrG), der außerordentliche Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen ist (§ 16 Abs 2 Z 3 AußStrG).

Stichworte