Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin bringt erstmals in der außerordentlichen Revision vor, sie sei in erster Instanz zwar durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, dieser habe sich aber seinerseits durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen, der nur eine "kleine Legitimationsurkunde" besessen habe; dieser hätte daher im vorliegenden Gerichtshofverfahren nicht einschreiten dürfen. Sein Einschreiten wäre daher unzulässig gewesen und hätte die Nichtigkeit des Verfahren nach sich gezogen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass eine Verletzung des Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen die gewillkürte Vertretung - keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung bedeutet und somit der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gegeben ist. Da die Beklagte nicht "gar nicht" vertreten war, könnte höchstens ein Verfahrensmangel vorliegen (4 Ob 157/98m = EvBl 1999/32; 1 Ob 291/99x), der nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann.
Da andere - geschweige denn erhebliche - Rechtsfragen nicht aufgezeigt werden, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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