OGH 4Ob239/01b

OGH4Ob239/01b13.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** Energievertriebsgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Gottfried Korn und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 1,000.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 30. August 2001, GZ 3 R 158/01b-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Juli 2001, GZ 3 Cg 136/01h-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, ihren Strompreis/kWh mit 58 Groschen als Preis ohne Grundgebühr und ohne zusätzliche Kosten darzustellen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die reinen Energiekosten zuzüglich MwSt handelt und daneben noch eine Verrechnung von Netzkosten, Messkosten und Elektrizitätsabgabe erfolgen wird, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15.141,60 S (darin 2.523,60 S USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 46.731,60 S (darin 7.788,60 S USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin war bisher in Vorarlberg - neben einigen regionalen Versorgungseinrichtungen - die einzige Lieferantin elektrischer Energie für private Haushalte und gewerbliche Unternehmen. Sie beliefert derzeit rund 80 % der Vorarlberger Haushalte mit Strom. Zu diesem Zweck hat sie in der Vergangenheit auch die dazu erforderlichen Anlagen zur Erzeugung und Vorrathaltung, zum Transport und zur Auslieferung der Energie errichtet und unterhalten.

Seit Oktober 2001 steht der Strommarkt auch neuen Anbietern als Energielieferanten offen. Diese neuen Anbieter sind berechtigt, zum Zwecke der Lieferung "ihres" Stroms an ihre Kunden die vorhandenen technischen Einrichtungen (das bestehende Stromnetz) zu verwenden, wofür sie deren Eigentümern entsprechende Anlagenbenützungsgebühren zahlen müssen. Die im Frühjahr 2001 gegründete Beklagte tritt als privater Energieanbieter auf. Sie versandte im Mai 2001 namentlich adressierte Schreiben folgenden Inhalts:

"Sehr geehrter (...) , vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an s*****. Manche Dinge im Leben ändern sich nie, doch schon jetzt können Sie endlich selbst entscheiden, wer sie ab 1. Oktober 2001 mit Strom versorgen soll. Denn ab 1. Oktober liefert s***** - die österreichische Energiealternative - einfach, verlässlich und günstig den Strom, den Sie täglich verbrauchen. s***** bietet Ihnen: klare, günstige Tarife ohne versteckte Nebenkosten, verlässliche Service-Leistungen ohne Zusatzkosten, täglich mehr Vorteile mit Ihrer s*****-Card. switch ist günstig, denn switch heißt vor allem eines:

Sie sparen. Rund um die Uhr. Zum sensationellen Tarif von 58 Groschen/kWh* (C 0,042). Ohne Grundgebühr, ohne zusätzliche Kosten. Und jeder zahlt nur soviel Strom, wie er tatsächlich verbraucht - so einfach ist das.

*inklusive USt. (...)"

Dem Schreiben war ein Werbeprospekt der Beklagten samt abtrennbarem Anmeldeformular mit Rückantwortkuvert angeschlossen, das auszugsweise folgenden Text enthielt:

"Garantiert günstig. s***** heißt vor allem eines: Sie sparen. Rund um die Uhr. Zum sensationellen Tarif von 58 Groschen/kWh (C 0,042)1. Ohne Grundgebühr, ohne zusätzliche Kosten. Und jeder zahlt nur so viel Strom, wie er tatsächlich verbraucht - so einfach ist das. (...) Garantiert versorgt. Egal wann, egal wo in Österreich - switch verrechnet Ihnen nur so viel Strom, wie sie tatsächlich verbrauchen. Nur die immer anfallenden Netzkosten werden von Ihrem bisherigen Energieversorger verrechnet. So sind Sie laufend sicher versorgt. Selbstverständlich entstehen für Sie beim Wechsel zu s***** keine Kosten. (...) Hier anmelden zu s***** private. Ja, ich beauftrage die s*****-Energievertriebsgesellschaft m.b.H. mit der Belieferung von elektrischer Energie zum Preis von ATS 0,58/kwh (C 0,042)1 ab dem ehestmöglichen Termin. (...)"

Auf der Rückseite der Anmeldekarte war unter der Überschrift "Vertragsbedingungen" unter anderem folgender Text abgedruckt:

"Laufzeit 1 Jahr 1Die vereinbarten Preise verstehen sich bei s***** private inkl. Ust., bei s***** business exkl. Ust. Der Schillingbetrag ist eine Information und ergibt sich aus der Umrechnung aus dem Euro. Es könnte durch kaufmännische Rundungen zu marginalen Rundungsdifferenzen kommen. Die Preise sind exkl. Elektrizitätsabgabe. Messpreise und Systemnutzungsentgelte (Netznutzungs- und Netzverlustentgelt) sowie sonstige derzeit bestehende (stranded costs, Zuschlag erneuerbarer Energieträger) oder künftig allenfalls hinzukommende Steuern und Abgaben oder gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge und Entgelte stellt Ihr Netzbetreiber in Rechnung. Es wird eine Mindestlaufzeit von einem Jahr vereinbart."

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, ihren Strompreis/kWh mit 58 Groschen als Preis ohne Grundgebühr und ohne zusätzliche Kosten darzustellen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die reinen Energiekosten zuzüglich MwSt handelt und daneben noch eine Verrechnung von Netzkosten, Messkosten und Elektrizitätsabgabe erfolgen wird. Die von der Beklagten flächendeckend an einen unbestimmten Personenkreis versandten Schreiben vom Mai 2001 seien geeignet, die Kunden der Klägerin über die preislichen Gegebenheiten zum Nachteil der Klägerin in Irrtum zu führen, weil sie verschwiegen, dass neben der Abrechnung über die reinen Stromkosten durch die Beklagte künftig noch eine gesonderte Rechnung des jeweiligen Netzbetreibers für die Benutzung des Stromnetzes zu zahlen sein werde. Im Gegensatz zu den derzeitigen Tarifen der Klägern enthalte der von der Beklagten in der Werbeaussendung genannte Tarif von 58 Groschen/kWh die Kosten der Netzvorhaltung und Netzbenützung, also die Kosten der Lieferung der Energie, nicht. So entstehe der unrichtige Eindruck, dass neben dem beworbenen Preis nichts weiter zu zahlen sei. Die Ankündigung verstoße gegen § 2 UWG.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Den mit der Werbeaussendung angesprochenen Verkehrskreisen (Konsumenten und Unternehmer mit höheren Einkommen und höherer Schulbildung) sei aus wiederholten Medienberichten, wonach der Wettbewerb nur über die reinen Stromkosten ausgetragen werde, sowie aus der dem Schreiben angeschlossenen Informationsbroschüre mit den ausdrücklichen Hinweisen, dass die immer anfallenden Netzkosten vom bisherigen Energieversorger verrechnet würden und sich die Preise der Beklagten exkl. Elektrizitätsabgabe, Messpreisen und Systemnutzungsentgelten verstünden, klar, dass es beim beworbenen Tarif nur um die reinen Energiekosten handle, zu denen noch die an den Netzbetreiber zu zahlenden Netzkosten und - wie bisher - die Energieabgabe und die Messgebühr hinzukämen.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Eine Werbeankündigung verstoße gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken könne. Die im Schreiben der Beklagten aufgestellte Behauptung, es seien keine zusätzlichen Kosten zu erwarten, sei falsch, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecke, dass mit dem beworbenen Tarif tatsächlich alle Kosten abgegolten seien.

Das Rekursgericht änderte den Beschluss dahin ab, dass der Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihren Strompreis/kWh mit 58 Groschen als Preis ohne Grundgebühr und ohne zusätzliche Kosten darzustellen, ohne in zumindest gleich auffälliger Form wie die Preisangabe darauf hinzuweisen, dass daneben auch noch eine Verrechnung von Netzkosten, Messkosten und Elektrizitätsabgabe erfolgen wird. Das Schreiben der Beklagten vermittle den Eindruck, dass der angesprochene Kunde von der Beklagten Strom zu einem Preis von 58 Groschen je kWh beziehen könne. Da der einzelne Stromkunde die schwierig zu speichernde elektrische Energie nicht beim Energielieferanten abholen könne und daran gewöhnt sei, den Strom über das Stromnetz geliefert zu erhalten, könne ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums aus dem Schreiben allein den unrichtigen Eindruck gewinnen, die Beklagte liefere den Strom zum beworbenen Preis ins Haus. Bei der Beurteilung eines Werbetextes komme es jedoch nicht auf einzelne Teile für sich, sondern auf den Gesamteindruck der Ankündigung an, weshalb auch der Inhalt der dem Schreiben angeschlossenen Werbebroschüre samt Anmeldeformular mit zu berücksichtigen sei. Dieser Werbeprospekt enthalte aber den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beklagte dem Kunden nur soviel Strom, wie er tatsächlich verbrauche, verrechne und die immer anfallenden Netzkosten vom bisherigen Energieversorger verrechnet würden. Damit sei für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher mit der notwendigen Deutlichkeit klargestellt, dass zusätzlich zu den an die Beklagte zu zahlenden Stromkosten an den bisherigen Energieversorger Netzkosten zu zahlen seien. Die beanstandete Ankündigung sei aber insoweit irreführend, als sie keinen deutlichen Hinweis darauf enthalte, dass der Stromkunde zusätzlich noch Messkosten und die Elektrizitätsabgabe zu entrichten habe. Der - mit freiem Auge kaum lesbare - Verweis mittels hochgestellter Eins beim beworbenen Tarif auf eine (auf der Rückseite des Anmeldeformulars abgedruckte) Fußnote, wonach sich die Preise exklusive Elektrizitätsabgabe verstünden und der Netzbetreiber Messpreise und Systemnutzungsentgelte sowie sonstige derzeit bestehende oder künftig allenfalls hinzukommende Steuern und Abgaben oder gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge und Entgelte in Rechnung stelle, sei nicht geeignet, das Entstehen eines unrichtigen Gesamteindrucks zu verhindern, weil die hochgestellte Eins aufgrund ihrer geringen Schriftgröße nicht bloß bei flüchtiger Lektüre des Werbeprospektes der Beklagten leicht übersehen werden könne und auch ein mündiger und verständiger Verbraucher unter einem mit "Laufzeit 1 Jahr" überschriebenen Teil der Vertragsbedingungen keine nähere Definition des von ihm zu entrichtenden Entgelts erwarte. Dass unrichtige Vorstellungen über den Preis geeignet seien, den Kaufentschluss zugunsten der Beklagten zu beeinflussen, liege auf der Hand, weil bei Energie der Preis (neben der Versorgungssicherheit) das Hauptverkaufsargument sei. Die Werbeaussendung der Beklagten verstoße daher gegen § 2 UWG. Um klarzustellen, dass der im Prospekt an versteckter Stelle enthaltene Hinweis auf die zusätzlich zu entrichtende Elektrizitätsabgabe und den Messpreis nicht ausreiche, die Irreführungseignung zu beseitigen, sei das Unterlassungsgebot um die Einfügung zu ergänzen gewesen, dass der Hinweis auf die genannten Zusatzkosten in zumindest gleich auffälliger Form wie die Preisangabe selbst zu erfolgen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bei der Umformulierung des Unterlassungsgebots gegen § 405 ZPO verstoßen hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Gemäß § 405 ZPO, der auch im Provisorialverfahren zu beachten ist (ÖBl 1978, 146 - Milde Sorte; 4 Ob 235/99h; 4 Ob 3/00w; Kodek in Angst, EO § 378 Rz 18; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 § 405 Rz 7 jeweils mwN), ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. "Antrag" im Sinne dieser Bestimmung meint nicht nur das Klagebegehren allein, es ist auch der Inhalt der Klage zu beachten (4 Ob 102/98y). Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im wesentlichen mit seinem Begehren deckt (stRsp ua ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; ÖBl 1981, 159 [Schönherr] - Gae-Wolf-Jacken; SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus Du; SZ 71/216; Kodek aaO § 389 Rz 2 mwN). Gegen § 405 ZPO wird demnach verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger aaO Rz 1; 4 Ob 51/99z), nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a).

Der Sicherungsantrag begehrt das Verbot der Bewerbung eines Strompreises "ohne Hinweis darauf", dass es sich dabei um die reinen Energiekosten zuzüglich USt handle und daneben noch eine Verrechnung (ua) von Messkosten und Elektrizitätsabgabe erfolgen werde. Das Rekursgericht hat in der beanstandeten Werbeankündigung (an unerwarteter Stelle und in kleinerem Schriftbild) einen Hinweis der gewünschten Art aufgefunden, das Unterlassungsgebot daher nur mit der Einschränkung erlassen, dass nicht "in zumindest gleich auffälliger Form wie die Preisangabe" auf die genannten Zusatzkosten hingewiesen werde. In dieser Umformulierung liegt - entgegen der Ansicht der Klägerin und des Rekursgerichts - nicht nur eine sprachliche Klarstellung und Verdeutlichung des Begehrens im Hinblick auf den bescheinigten Sachverhalt, sondern vielmehr die Erlassung eines vom Sicherungsantrag nicht umfassten, weitergehenden Verbots.

Gegenstand des Vorbringens ist eine Ankündigung der Beklagten im Mai 2001, die nach Ansicht der Klägerin infolge Unvollständigkeit einen unrichtigen Eindruck hervorrufe, weil darin - im Sicherungsantrag näher umschriebene - aufklärende Hinweise fehlten. Ein derartiger Sachverhalt ist nicht bescheinigt, enthält doch der im angegebenen Zeitraum von der Beklagten zusammen mit einem persönlich adressierten Brief versendete Werbeprospekt die von der Klägerin vermissten Angaben zur Berechnung des beworbenen Strompreises (worauf im übrigen die Beklagte in ihrer Äußerung vom 21. 6. 2001, S. 4 unten, auf welche die Klägerin noch in erster Instanz erwidern konnte (ON 4) - bereits hingewiesen hat), mögen sich diese auch an versteckter Stelle befinden und nur in kleiner Schrift gedruckt sein.

Die Klägerin könnte daher selbst dann, wenn sie über einen Exekutionstitel wie von ihr begehrt verfügte, eine Fortsetzung der beanstandeten Werbeaktion durch die Beklagte im Exekutionsverfahren nicht verhindern, weil der bescheinigte Sachverhalt mangels Unvollständigkeit der Ankündigung nicht gegen das Unterlassungsgebot verstieße. Schon daraus wird deutlich, dass der Klägerin durch die Umformulierung des Unterlassungsgebots in dem vom Rekursgericht vorgenommenen Sinn ein weitergehender Rechtsschutz geboten worden ist, als sie selbst beantragt hat. Die vom Rekursgericht gewählte Neufassung des Sicherungsbegehrens ist damit ein "plus" gegenüber der Formulierung der Klägerin. Dieser Verstoß gegen § 405 ZPO führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Sicherungsantrag mangels Bescheinigung des behaupteten Sachverhalts abgewiesen wird. Das dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte Bescheinigungsmittel konnte als Neuerung nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.

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