OGH 4Ob2242/96a

OGH4Ob2242/96a17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband gegen unlauteren Wettbewerb, ***** vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Fiebinger & Pollak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5.Juli 1996, GZ 5 R 92/96b-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 2 UWG; der Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle ist verschuldensunabhängig (ÖBl 1977, 30 - Fernkurshonorar-Steuerbegünstigung; ecolex 1996, 553 - VSÖ-Prüfzeichen; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 437). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, ist daher nicht jener Zeitpunkt, in dem der Auftrag gegeben wird, mit der Angabe zu werben, sondern jener der Verbreitung; es ist daher zu prüfen, ob die Angabe im Zeitpunkt ihrer Verbreitung irreführend ist.

§ 405 ZPO ist im Provisorialverfahren sinngemäß anzuwenden. Das Gericht ist an die Anträge gebunden; es darf nicht mehr und auch nichts anderes zusprechen, als begehrt ist (ÖJZ-LSK 1996/196; Rechberger in Rechberger, ZPO § 405 Rz 7 mwN). Gegen § 405 ZPO wird aber nicht verstoßen, wenn - wie hier - im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist.

Werbung mit Preisgegenüberstellungen verstößt gegen § 2 UWG, wenn aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung nicht ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird (stRsp ua ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller; ÖBl 1996, 178 - Eau de Toilette mwN). Ob im vorliegenden Fall ausreichend deutlich ist, welchen Einzelpreisen die Beklagte den Setpreis gegenüberstellt - ob den von ihr verlangten oder den unverbindlich empfohlenen -, ist als Frage des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung kann jedenfalls keine Rede sein, stellt die Beklagte doch den "Setpreis bei Cosmos" den - nicht näher bestimmten - Einzelpreisen gegenüber. Zu dem für die Beurteilung der Werbung maßgebenden Zeitpunkt hatte die Beklagte im übrigen ihre Einzelpreise bereits gesenkt, so daß der Vergleich zwischen dem Setpreis und den Einzelpreisen auch dann irreführend wäre, wenn klar wäre, daß die zum Vergleich herangezogenen Einzelpreise die von der Beklagten verlangten Preise sind.

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Stichworte