OGH 9Ob145/01s

OGH9Ob145/01s19.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien (MA 17 - Wiener Wohnen), Dieselgasse 1 - 3, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Roland Hubinger und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Walter M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2001, GZ 39 R 444/00h-39, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtsansicht vertreten, dass im Räumungsverfahren wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB keine Kompensation gegen die festgestellte Mietzinsschuld des Mieters stattfinden kann (RIS-Justiz RS0021036). Nach der Rechtsprechung ist auf Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt sind, der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging (15. 2. 2000) bereits abgeschlossen ist (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung etc), nicht mehr Bedacht zu nehmen. Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung wäre unter Umständen erheblich (WoBl 2000/185).

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. 10. 2000 (vorgetragen in der Verhandlung vom 6. 10. 2000) kompensando eine den nach § 33 Abs 2 MRG festgestellten Zinsrückstand übersteigende Schmerzengeldforderung von 45.000 S für Schmerzen, die aufgrund der Mangelhaftigkeit der Mauer und damit der fehlenden Möglichkeit, ein Waschbecken fest in der Mauer zu verankern und der dadurch bewirkten schlechteren Pflegemöglichkeit seines Beines seit 30. 9. 1999 entstanden sind, eingewendet. Aufgrund einer Venenerkrankung bedürfe sein Bein einer besonderen Pflege, die durch die Unmöglichkeit der Montage eines an der Wand fest verankerten Waschbeckens nicht möglich sei.

Ob und welcher Teil dieser Schmerzengeldforderung erst nach der der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG vorangegangenen Tagsatzung entstanden ist, ist dem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen, weil nicht aufgeschlüsselt wurde, wann Schmerzen und in welcher Intensität (monatlich?) aufgetreten sind und ob dies überhaupt nach der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG noch der Fall war. Aus diesem Vorbringen lässt sich daher mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht ableiten, dass die Schadenersatzforderung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zur Schuldtilgung erst nach der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG durch Aufrechnung geeignet gewesen wäre.

Nach dem Vorbringen ist der Schaden durch die offenbar nach Ansicht des Beklagten von der Beklagten zu vertretenden Mangelhaftigkeit der Wand entstanden, die er bereits in der Tagsatzung vom 21. 9. 1999 geltend gemacht hat. Auch Schmerzen seien schon seit 30. 9. 1998 entstanden. Demgemäß ist jedoch der Schuldtilgungsgrund (Schadenersatzgegenforderung) bereits vor dem Zeitpunkt der der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG vorangehenden Tagsatzung vorgelegen, zumal ein Anspruch auf Schmerzengeld ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung im Rahmen einer Globalbemessung ist (RIS-Justiz RS0031405; 2 Ob 242/98x, 2 Ob 306/00i; 5 Ob 182/99x) und daher mit der Einwendung gegen die Höhe des Rückstandes hätte geltend gemacht werden müssen. Solche Schuldtilgungsgründe sind nach der zitierten Rechtsprechung zur Beurteilung, ob der Rückstand im Sinne des § 33 Abs 2 MRG entrichtet worden ist, nicht mehr zu beachten. Dass besondere Gründe bestanden haben, dass die Schmerzen seinerzeit nicht abschätzbar gewesen wären und nicht zur Gänze beurteilt hätten werden können, dieser Umstand erst nach der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG eingetreten wäre, hat der hiefür behauptungspflichtige Beklagte nicht dargetan (2 Ob 242/98x).

Im Übrigen muss ein Vorbringen alle für eine Stattgebung des Begehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Die Schlüssigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0040835). Die bloße Behauptung, dass die Mauer eine Montage eines Waschbeckens nicht zulasse, sodass eine Pflege des Beines nicht möglich sei, lässt jedoch die weitere Behauptung vermissen, dass eine Pflege des Beines auf eine andere Art, beispielsweise mittels einer anderen nicht an der Mauer befestigten Waschgelegenheit nicht möglich sei. Damit fehlt es aber bereits an der vom Beklagten aufzustellenden Behauptung des Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der klagenden Partei und dem Schaden (10 Ob 61/01w ua). Eine Prüfung der Höhe der Schmerzengeldforderung erübrigt sich demnach.

Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.

Stichworte