OGH 2Ob306/00i

OGH2Ob306/00i23.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert W*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagten Parteien 1. Efendi C*****, 2. ***** B***** GmbH, ***** und 3.***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 100.000, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Mai 2000, GZ 3 R 107/00g-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 9. Februar 2000, GZ 5 C 1916/98p-16, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung eines Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld prinzipiell eine einmalige Abfindung. Eine zeitliche Begrenzung oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages ist nur aus besonderen, vom Kläger darzulegenden Gründen, zulässig (RIS-Justiz RS0031082; RS0031051; RS0031056; ZVR 1999/50). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre vor allem in jüngerer Zeit kritisiert (Klicka, Keine Teilklage bei Schmerzengeld? ÖJZ 1991, 435; Ertl, Noch immer nicht Veraltetes zur Teileinklagung von Schmerzengeldansprüchen, RZ 1997, 146). Darauf ist aber im vorliegenden Fall nicht einzugehen, weil diese erhebliche Rechtsfrage im Rechtsmittel der beklagten Parteien, die ja eine Bestätigung der klagsabweisenden Entscheidung des Erstgerichtes anstreben, nicht releviert wird.

Im Übrigen aber entspricht der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. In der vom erkennenden Senat zuletzt zu dieser Frage ergangenen Entscheidung 2 Ob 242/98x (= ZVR 1999/50) wurde dargelegt, dass für die Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkte der Einbringung der ersten Klage die Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten schon endgültig überschaubar waren, der damalige Wissensstand des Verletzten maßgeblich ist. Es wurde weiters ausgeführt, dass dann, wenn der Verletzte selbst nicht über entsprechende medizinische Fachkenntnisse verfügt, er nicht verpflichtet ist, umfassende Privatgutachten einzuholen. Anders als im Fall der im Rekurs der beklagten Parteien zitierten Entscheidung RZ 1992/41, wurde hier dem Kläger von dem ihn behandelnden Arzt nach dem Unfall gesagt, die Beeinträchtigung des Geruchssinnes könne allenfalls in Zukunft besser werden. Der der Entscheidung RZ 1992/41 zugrunde liegende Sachverhalt kann daher mit dem hier zu beurteilenden nicht unmittelbar verglichen werden. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes entspricht dieser Entscheidung, wobei im vorliegenden Fall noch zu bedenken ist, dass dem Kläger von dem ihn behandelnden Arzt noch gesagt wurde, die Beeinträchtigung des Geruchssinnes könne allenfalls in Zukunft besser werden. Dazu kommt, dass der im Vorprozess ergangene Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb der vom Kläger angebotene Sachverständigenbeweis nicht aufgenommen werden konnte und er sich das Wissen des Sachverständigen nicht zu eigen machen und sein Begehren in diesem Verfahren nicht entsprechend ausdehnen konnte.

Der Rekurs der beklagten Parteien war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - zurückzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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