§ 33 Abs 2 MRG:
Besteht die Aufrechnungslage bereits vor der Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG, so kann der beklagte Mieter die Aufrechnung zeitlich nur vor und nicht nach der Entscheidung gem § 33 Abs 2 MRG erklären.
OGH 26. 7. 2000, 7 Ob 171/00y (LGZ Wien 41 R 383/99y; BG Donaustadt 5 C 1085/95s)