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Einschränkung der Überprüfungsbefugnis durch Rechtsmittelantrag und -erklärung

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2000/184wobl 2000, 337 Heft 11 v. 20.11.2000

§ 33 Abs 2 MRG:

Die Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichtes wird durch den Rechtsmittelantrag und die Rechtsmittelerklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Teilrechtskraft garantiert; der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann daher trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden.

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