§ 33 Abs 2 MRG:
Die Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichtes wird durch den Rechtsmittelantrag und die Rechtsmittelerklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Teilrechtskraft garantiert; der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann daher trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden.