§ 75, § 84, § 226 Abs 3, § 235 Abs 5 ZPO:
Die Prozessparteien müssen schon in der Klage individuell bezeichnet werden. Wird eine Prozesspartei sachlich eindeutig beschrieben und sind nur die formellen Voraussetzungen ihrer genauen Bezeichnung nicht erfüllt, so liegt ein Fall unrichtiger Parteienbezeichnung vor, der einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt.