§§ 29, 6 HVG (vor Inkrafttreten des MaklerG):
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers setzt einen zumindest schlüssig erteilten Vermittlungsauftrag voraus. Dazu reicht es grundsätzlich, dass sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient hat, wenn er nur die vom Immobilenmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kannte und ihr nicht widersprochen hat.