OGH 9ObA219/01y

OGH9ObA219/01y5.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Atmaca K*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Hans Rainer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei GST S***** Speditions GmbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 27.712,32 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 20.614,09) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2001, GZ 15 Ra 46/01d-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den von der beklagten Partei in ihrer Berufung gerügten Verfahrensmangel, der darin gelegen sein sollte, dass das Erstgericht über vom Kläger nicht ausreichend konkretisierte Reiseentschädigungen entschieden habe, verneint. Ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann aber nach ständiger Rechtsprechung (s die Zitate bei Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 503) nicht mehr in der Revision gerügt werden.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die erstmalige Vorlage der Urlaubskartei mit der Berufungsschrift zwecks Widerlegung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes gegen das Neuerungsverbot verstosse, entpricht der Rechtsprechung, welche Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zulässt (Kodek aaO Rz 3 zu § 482; RIS-Justiz RS0041812).

Die von der beklagten Partei behauptete Judikaturdifferenz zur Urlaubsaliquotierung bei entgeltfreien Zeiten liegt nicht vor: Seit der Änderung des § 2 Abs 2 UrlG durch Art III SRÄG 1995 ist die - vom Berufungsgericht berücksichtigte - Rechtsprechung dahin einheitlich (RIS-Justiz RS0077046, insbes 9 ObA 2299/96w = Arb 11.575 = RdW 1997, 470 = ARD 4827/29/97), dass auf Grund des nunmehr angeordneten Analogieverbotes eine Verkürzung des Urlaubsanspruches durch entgeltfreie Zeiten nicht stattfindet.

Da die beklagte Partei auch sonst keine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre Revision zur Gänze als unzulässig.

Stichworte