Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den von der beklagten Partei in ihrer Berufung gerügten Verfahrensmangel, der darin gelegen sein sollte, dass das Erstgericht über vom Kläger nicht ausreichend konkretisierte Reiseentschädigungen entschieden habe, verneint. Ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann aber nach ständiger Rechtsprechung (s die Zitate bei Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 503) nicht mehr in der Revision gerügt werden.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die erstmalige Vorlage der Urlaubskartei mit der Berufungsschrift zwecks Widerlegung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes gegen das Neuerungsverbot verstosse, entpricht der Rechtsprechung, welche Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zulässt (Kodek aaO Rz 3 zu § 482; RIS-Justiz RS0041812).
Die von der beklagten Partei behauptete Judikaturdifferenz zur Urlaubsaliquotierung bei entgeltfreien Zeiten liegt nicht vor: Seit der Änderung des § 2 Abs 2 UrlG durch Art III SRÄG 1995 ist die - vom Berufungsgericht berücksichtigte - Rechtsprechung dahin einheitlich (RIS-Justiz RS0077046, insbes 9 ObA 2299/96w = Arb 11.575 = RdW 1997, 470 = ARD 4827/29/97), dass auf Grund des nunmehr angeordneten Analogieverbotes eine Verkürzung des Urlaubsanspruches durch entgeltfreie Zeiten nicht stattfindet.
Da die beklagte Partei auch sonst keine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre Revision zur Gänze als unzulässig.
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