OGH 9ObA166/01d

OGH9ObA166/01d27.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Dipl. Ing. Stanislaus L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4,729.000,- sA, Unterlassung (S 500.000,-) und Feststellung (S 100.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2001, GZ 12 Ra 156/01z-23, womit infolge Rekurses der klagenden (gefährdeten) Partei der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. März 2001, GZ 14 Cga 121/00h-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

 

Spruch:

gefasst:

Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 8. Mai 2001 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Streitgegenstandes S 52.000,-- bzw. S 260.000,- übersteigt, zurückgestellt.

Text

Begründung

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) begehrt in ihrer Klage,

1) den Beklagten bzw. Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) schuldig zu erkennen, es ab sofort bis zum 30. 9. 2001 zu unterlassen, im (näher bezeichneten) Geschäftszweig der Klägerin zu arbeiten,

2) ihn zur Zahlung von S 4,500.000,- sA zu verpflichten und

3) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin für sämtliche zukünftige Schäden, die aus der Verletzung der in § 20 des Dienstvertrages vom 25. 10. 1994 vereinbarten Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, zu haften habe.

Zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung konkurrenzierender Handlungen (Punkt 1. des Klagebegehrens) beantragte die Klägerin gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten ab sofort verboten werde, im (näher bezeichneten) Geschäftszweig der Klägerin bis zum 30. 9. 2001 zu arbeiten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung über Rekurs der Klägerin im Sinne der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und verwies dazu auf § 45 Abs 2 iVm §§ 47 Abs 1, 46 Abs 1 ASGG.

Dies gibt Anlass zu folgenden Überlegungen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nicht anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß § 50 ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher bezeichneten Fällen, sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der Exekutionsordnung angeführten einstweiligen Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen (Arb 10.823; RIS-Justiz RS0103202; zuletzt RdW 1998, 367; Kuderna, ASGG2 113). Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (Arb 10.823; SZ 66/143; RIS-Justiz RS0005167 und RS0103202; zuletzt RdW 1998, 367). Dies bedeutet, dass gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 lit a ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,- nicht übersteigt. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand hingegen S 52.000,-, nicht aber S 260.000,-, ist gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 lit 1a ZPO der Revisionsrekurs zwar ebenfalls grundsätzlich unzulässig, wobei jedoch in diesem Falle das Rekursgericht gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 528 Abs 2a, 508 ZPO über Antrag des Revisionsrekurswerbers zu entscheiden hat, ob es seinen Ausspruch über die Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses aufrechterhält oder den ordentlichen Revisionsrekurs nunmehr doch zulässt.

Gegenstand des Rekursverfahrens war ausschließlich der den geltend gemachten Unterlassungsanspruch betreffende, ebenfalls auf Unterlassung gerichtete Sicherungsantrag. Da somit der Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens nicht in einem Geldbetrag besteht, ist gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 526 Abs 3 und § 528 Abs 2 ZPO der Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- bzw. S 260.000,-- übersteigt; durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes wird dieser Ausspruch nicht ersetzt (Ris-Justiz RS0042296; zuletzt 10 Ob 54/98h). Erst auf Grund dieses bislang fehlenden Ausspruchs kann beurteilt werden, ob der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs als solcher zu behandeln ist, ob ein Verfahren nach den §§ 528 Abs 2a, 508 ZPO durchzuführen ist oder ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Es war daher die Berichtigung des Ausspruches gemäß § 430 ZPO aufzutragen (SSV-NF 2/1; 9 ObA 1003/96; 9 ObA 2250/96, 9 ObA 2274/96v uva). Über diesen Auftrag hatte der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu befinden: Grundsätzlich hat im Rekursverfahren über einstweilige Verfügungen gemäß § 388 Abs 2 und 3 EO iVm § 387 Abs 3 EO, welche Bestimmung in Arbeitsrechtssachen analoge Anwendung findet (Kuderna aaO 74, 114), der für die Hauptsache zuständige Fachsenat zu entscheiden. § 11a Abs 3 Z 1 ASGG sieht wiederum vor, dass auch in der Hauptsache, sofern es sich um Angelegenheiten nach Abs 1 Z 3 und 4 leg cit handelt, der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat zu entscheiden hat. Die hier aufgetragene Berichtigung des Urteils (§ 11a Abs 1 Z 4 lit j ASGG) ist eine solche Angelegenheit (9 ObA 154/97f).

Stichworte