OGH 9ObA1003/96

OGH9ObA1003/963.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinrich G*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde R*****, vertreten durch Dr.Rudolf Wieser und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 65.000 sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 1995, GZ 5 Ra 116/95-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Juli 1995, GZ 43 Cga 47/95f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 28.11.1995 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht, zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, geht es im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits am 31.1.1995 oder erst am 30.6.1995 endete. Strittig ist somit die Berechtigung der Beendigung im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wäre daher auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG dann voll anfechtbar, wenn der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, insgesamt S 50.000 übersteigt. Wäre dies nicht der Fall, käme es auf die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG an. Eine solche Bewertung durch das Berufungsgericht fehlt.

Richtig ist, daß durch die ASGG-Nov 1994, BGBl 624, die Bewertungsvorschriften gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASGG aF ersatzlos beseitigt und zugleich in § 44 Abs 1 ASGG die Unanwendbarkeit des § 500 Abs 2 bis 4 ZPO angeordnet wurde. Die Wertgrenze des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG könnte daher nur für Leistungsbegehren von Bedeutung sein. Diese Einschränkung ist der Teleologie der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zu entnehmen. Es ist vielmehr Fink (ASGG §§ 45 bis 47 Erl 3.6.1) beizupflichten, wonach diesbezüglich ein Redaktionsversehen vorliegt, so daß für die Determinierung des Bewertungsausspruches § 500 Abs 3 ZPO heranzuziehen ist. Das Zulassungsystem des ASGG erfordert in den Fällen des § 46 Abs 3 Z 1 einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1 mwH; 9 Ob A 45/95 ua).

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