Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 28.11.1995 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht, zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, geht es im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits am 31.1.1995 oder erst am 30.6.1995 endete. Strittig ist somit die Berechtigung der Beendigung im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wäre daher auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG dann voll anfechtbar, wenn der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, insgesamt S 50.000 übersteigt. Wäre dies nicht der Fall, käme es auf die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG an. Eine solche Bewertung durch das Berufungsgericht fehlt.
Richtig ist, daß durch die ASGG-Nov 1994, BGBl 624, die Bewertungsvorschriften gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASGG aF ersatzlos beseitigt und zugleich in § 44 Abs 1 ASGG die Unanwendbarkeit des § 500 Abs 2 bis 4 ZPO angeordnet wurde. Die Wertgrenze des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG könnte daher nur für Leistungsbegehren von Bedeutung sein. Diese Einschränkung ist der Teleologie der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zu entnehmen. Es ist vielmehr Fink (ASGG §§ 45 bis 47 Erl 3.6.1) beizupflichten, wonach diesbezüglich ein Redaktionsversehen vorliegt, so daß für die Determinierung des Bewertungsausspruches § 500 Abs 3 ZPO heranzuziehen ist. Das Zulassungsystem des ASGG erfordert in den Fällen des § 46 Abs 3 Z 1 einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1 mwH; 9 Ob A 45/95 ua).
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