OGH 9ObA2274/96v

OGH9ObA2274/96v4.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Anton Degen als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Herfried S*****, Berufsfußballer, ***** und 2.) Dieter R*****, Berufsfußballer, ***** beide vertreten durch Dr.Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** Sportclub, ***** vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert je S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.September 1996, GZ 12 Ra 118/96a-17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Jänner 1996, GZ 7 Cga 142/95b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 10.September 1996 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger stützen ihr Feststellungsbegehren neben vielen anderen Gründen unter anderem auf ihren gerechtfertigten vorzeitigen Austritt nach der Konkursordnung und dem Angestelltengesetz, sodaß der Anspruch der beklagten Partei auf eine Transferentschädigung auch in analoger Anwendung der §§ 36 ff AngG erloschen sei (Seite 5). Die beklagte Partei bestreitet hingegen jeglichen gerechtfertigten Austrittsgrund (Seite 11 ff).

Auch wenn im vorliegenden Fall das Bestehen eines Feststellungsinteresses verneint wurde, ändert dies nichts daran, daß die strittig gebliebene Art und Berechtigung der Beendigung der Dienstverhältnisse im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG als Vorfrage von Bedeutung sein könnte, weshalb die Berichtigung des diesbezüglichen Anspruches gemäß § 419 ZPO aufzutragen ist (SSV-NF 2/1; 9 ObA 1003/96; 9 ObA 2250/96 uva).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte